BGBl. I Nr. 148/2004
Änderung des Handelsstatistischen Gesetzes – HStG 1995
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die statistische Erhebung des Warenverkehrs (Handelsstatistisches Gesetz 1995 - HStG 1995) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25geändertAbs 1; Abs 3
§ 25.
(1) Mit der Vollziehung des § 1 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Wirtschaft und Arbeit betraut.
(2) Soweit ein Einschreiten der Zollämter oder eine Mitwirkung der Finanzämter vorgesehen ist, ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Sofern Waren betroffen sind, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1995, BGBl. Nr. 172, zur Erteilung der Aus- oder Einfuhrbewilligung zuständig ist, ist auch das Einvernehmen mit diesem Bundesminister herzustellen.
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