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BGBl. I Nr. 149/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Patentrechts- und Gebührennovelle 2004
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Markenschutzgesetz 1970 geändert werden und ein Bundesgesetz über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte (Patentamtsgebührengesetz - PAG) erlassen wird (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 149/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Markenschutzgesetz 1970 2213 § 0↗RIS↗
§ 68geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3; Abs 4 (entfallen); Abs 5 (entfallen) · umnummeriert: Abs 4
in Kraft 01.01.2002 – 30.06.2005 · idF BGBl. I Nr. 143/2001 · danach: BGBl. I Nr. 149/2004 § 68↗RIS↗
in Kraft 01.07.2005 – 13.11.2007 · idF BGBl. I Nr. 149/2004 · danach: BGBl. I Nr. 81/2007 § 68↗RIS↗
VII. Abschnitt
Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben
Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 208 vom 24. Juli 1992, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1068/97, ABl. Nr. L 156 vom 13. Juni 1997, S 10
Lebensmittel, ABl. Nr. L 208 vom 24. Juli 1992 S. 1,
zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2003, ABl.
Nr. L 99 vom 17. April 2003 S. 1
§ 68.
(1) Anträge auf Eintragung und Löschung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung in das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben sowie Beilagen hierzu sind beim Patentamt in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
(2) Für den Antrag Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes können Form und Inhalt des Antrages näher geregelt werden. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist eine Gebühr in Höhe von 581 € auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie, ausgenommen bei Anträgen auf Löschung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung, auf die Erfordernisse der Veröffentlichung des Antrages Bedacht zu zahlen nehmen.
(3) Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes können Form und Inhalt des Antrages näher geregelt werden. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie auf die Erfordernisse der Veröffentlichung des Antrages Bedacht zu nehmen. Entspricht der Antrag nicht den vorgeschriebenen Anforderungen, so ist der Antragsteller aufzufordern, die Mängel innerhalb einer bestimmten, auf Antrag verlängerbaren Frist zu beheben. Nicht verbesserte Anträge sind mit Beschluss zurückzuweisen.
(4) Entspricht der Antrag nicht den vorgeschriebenen Anforderungen, so ist der Antragsteller aufzufordern, die Mängel innerhalb einer bestimmten, auf Antrag verlängerbaren Frist zu beheben. Nicht verbesserte Anträge sind mit Beschluß zurückzuweisen.
(5) Von der im Abs. 2 festgesetzten Gebühr ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag gemäß Abs. 4 zurückgewiesen oder vor der Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgezogen worden ist.
(64) Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, finden die übrigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes auf die Verfahren gemäß diesem Abschnitt sinngemäß Anwendung.