Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2004Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
VII. Abschnittrömisch sieben. Abschnitt
Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen
Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und
Lebensmittel, ABl. Nr. L 208 vom 24. Juli 1992 S. 1,Lebensmittel, Amtsblatt Nummer L 208 vom 24. Juli 1992 Seite 1,
zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2003, ABl.zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 692 aus 2003,, ABl.
Nr. L 99 vom 17. April 2003 S. 1
§ 68. (1) Anträge auf Eintragung und Löschung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung in das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben sowie Beilagen hierzu sind beim Patentamt in dreifacher Ausfertigung einzureichen.Paragraph 68, (1) Anträge auf Eintragung und Löschung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung in das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben sowie Beilagen hierzu sind beim Patentamt in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
(2)Absatz 2,Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes können Form und Inhalt des Antrages näher geregelt werden. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie, ausgenommen bei Anträgen auf Löschung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung, auf die Erfordernisse der Veröffentlichung des Antrages Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Entspricht der Antrag nicht den vorgeschriebenen Anforderungen, so ist der Antragsteller aufzufordern, die Mängel innerhalb einer bestimmten, auf Antrag verlängerbaren Frist zu beheben. Nicht verbesserte Anträge sind mit Beschluss zurückzuweisen.
(4)Absatz 4,Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, finden die übrigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes auf die Verfahren gemäß diesem Abschnitt sinngemäß Anwendung.