Rechtstracker.at

§ 68

Fassungen
23.07.1999 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 111/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 68 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 6814.11.200731.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 81/2007
§ 6801.07.200513.11.2007 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 6801.01.200230.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 143/2001
§ 6823.07.199931.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 111/1999
§ 6801.12.197022.07.1999 BGBl. Nr. 260/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

23.07.1999BGBl. I Nr. 111/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 143/2001

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

römisch sieben. Abschnitt

Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der

Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben

und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 208 vom 24. Juli 1992, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1068/97, ABl. Nr. L 156 vom 13. Juni 1997, S 10

Paragraph 68, (1) Anträge auf Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung in das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben sowie Beilagen hierzu sind beim Patentamt in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

  1. Absatz 2,Für den Antrag ist eine Gebühr in Höhe von 8 000 S zu zahlen.
  2. Absatz 3,Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes können Form und Inhalt des Antrages näher geregelt werden. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie auf die Erfordernisse der Veröffentlichung des Antrages Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 4,Entspricht der Antrag nicht den vorgeschriebenen Anforderungen, so ist der Antragsteller aufzufordern, die Mängel innerhalb einer bestimmten, auf Antrag verlängerbaren Frist zu beheben. Nicht verbesserte Anträge sind mit Beschluß zurückzuweisen.
  4. Absatz 5,Von der im Absatz 2, festgesetzten Gebühr ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag gemäß Absatz 4, zurückgewiesen oder vor der Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgezogen worden ist.
  5. Absatz 6,Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, finden die übrigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes auf die Verfahren gemäß diesem Abschnitt sinngemäß Anwendung.

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12041097

alte Dokumentnummer

N2199960931L