Absatz eins,Auf Patente und Patentanmeldungen, deren Anmeldetag vor dem 1. Jänner 1994 liegt, sind Paragraph 2, Ziffer 2,, Paragraphen 3, 4, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, Paragraph 48, Absatz 3,, Paragraph 62, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 92 a, Absatz 4,, Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 2 bis 7, Paragraph 102, Absatz 3 und Paragraph 106, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1994, geltenden Fassung weiter anzuwenden.
BGBl. I Nr. 149/2004
Patentrechts- und Gebührennovelle 2004
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Markenschutzgesetz 1970 geändert werden und ein Bundesgesetz über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte (Patentamtsgebührengesetz - PAG) erlassen wird (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 173aaufgehoben
Paragraph 173 a,
- Absatz 2,Für die Dauer und das Erlöschen von Patenten, die auf vor dem 1. Dezember 1984 eingereichten Patentanmeldungen beruhen, ist Artikel römisch sechs der Patentrechts-Novelle 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1984,, weiter anzuwenden, wobei jedoch die Dauer dieser Patente mindestens 20 Jahre ab dem Anmeldetag beträgt. Für Patente, bei denen der Fälligkeitstag der Jahresgebühr für das 19. Jahr zwischen dem 1. Jänner 1996 und dem 30. Juni 1996 liegt, ist bei Zahlung nach dem Fälligkeitstag kein Zuschlag zu entrichten. Auf Rechte, die vor dem 1. Jänner 1996 von der Heeres- oder Monopolverwaltung auf Grund der Paragraphen 24 und 25 in Anspruch genommen wurden, sind die Paragraphen 24, 25 und 173 Ziffer 3, in der vor dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.