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BGBl. I Nr. 161/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Rechnungslegungsänderungsgesetz 2004 - ReLÄG 2004
Bundesgesetz, mit dem das Handelsgesetzbuch, das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz und das Nationalbankgesetz 1984 an die IAS -Verordnung angepasst und die Modernisierungs- sowie die Schwellenwertrichtlinie umgesetzt und das Firmenbuchgesetz, das Aktiengesetz sowie das GmbH-Gesetz geändert werden (Rechnungslegungsänderungsgesetz 2004 - ReLÄG 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 161/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 111 § 0↗RIS↗
§ 80ageändertAbs 1 bis Abs 3
in Kraft 27.03.1999 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 49/1999 · danach: BGBl. I Nr. 161/2004 § 80a↗RIS↗
in Kraft 01.01.2005 – 11.08.2005 · idF BGBl. I Nr. 161/2004 § 80a↗RIS↗
§ 80a.
(1) In den Konzernabschluß Konzernabschluss sind alle nur Unternehmen einzubeziehen, die Versicherungsunternehmen oder Unternehmen sind, die Tätigkeiten in direkter Verlängerung der Versicherungstätigkeit oder Hilfstätigkeiten zu dieser ausüben. § 246 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.
(2) Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen trifft unbeschadet der Rechtsform die Verpflichtung zur Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses, wenn der einzige oder überwiegende Unternehmenszweck darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu verwalten, sofern es sich bei den konsolidierungspflichtigen Unternehmen ausschließlich oder überwiegend um Versicherungsunternehmen handelt. § 80b ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Auf Tochterunternehmen, die gemäß § 248 Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung nicht in den Konzernabschluß einbezogen werden, die gemäß Abs. 1 nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden, sind die Bestimmungen des § 263 Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Die §§ 246 und 248 Abs. 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.
Anmerkung
EG: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004