Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2004Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80aParagraph 80 a
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 80a.Paragraph 80 a,
(1)Absatz eins,In den Konzernabschluss sind nur Unternehmen einzubeziehen, die Versicherungsunternehmen oder Unternehmen sind, die Tätigkeiten in direkter Verlängerung der Versicherungstätigkeit oder Hilfstätigkeiten zu dieser ausüben. § 246 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.In den Konzernabschluss sind nur Unternehmen einzubeziehen, die Versicherungsunternehmen oder Unternehmen sind, die Tätigkeiten in direkter Verlängerung der Versicherungstätigkeit oder Hilfstätigkeiten zu dieser ausüben. Paragraph 246, HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen trifft unbeschadet der Rechtsform die Verpflichtung zur Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses, wenn der einzige oder überwiegende Unternehmenszweck darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu verwalten, sofern es sich bei den konsolidierungspflichtigen Unternehmen ausschließlich oder überwiegend um Versicherungsunternehmen handelt.
(3)Absatz 3,Auf Tochterunternehmen, die gemäß Abs. 1 nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden, sind die Bestimmungen des § 263 Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Auf Tochterunternehmen, die gemäß Absatz eins, nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden, sind die Bestimmungen des Paragraph 263, Absatz eins, HGB in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Anmerkung
EG: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR40061626