Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 652/1994Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80aParagraph 80 a
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1995
§ 119a, Abs. 3 idF BGBl. Nr. 652/1994Paragraph 119 a,, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,
Text
§ 80a.Paragraph 80 a,
(1)Absatz eins,In den Konzernabschluß sind alle Unternehmen einzubeziehen, die Versicherungsunternehmen oder Unternehmen sind, die Tätigkeiten in direkter Verlängerung der Versicherungstätigkeit oder Hilfstätigkeiten zu dieser ausüben.
(2)Absatz 2,Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen trifft unbeschadet der Rechtsform die Verpflichtung zur Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses, wenn der einzige oder überwiegende Unternehmenszweck darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu verwalten, sofern es sich bei den konsolidierungspflichtigen Unternehmen ausschließlich oder überwiegend um Versicherungsunternehmen handelt.
(3)Absatz 3,Auf Tochterunternehmen, die gemäß § 248 Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung nicht in den Konzernabschluß einbezogen werden, sind entsprechend einer Beteiligung gemäß § 228 HGB die Bestimmungen des § 263 Abs. 1 HGB anzuwenden.Auf Tochterunternehmen, die gemäß Paragraph 248, Absatz eins, HGB in der jeweils geltenden Fassung nicht in den Konzernabschluß einbezogen werden, sind entsprechend einer Beteiligung gemäß Paragraph 228, HGB die Bestimmungen des Paragraph 263, Absatz eins, HGB anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die §§ 246, 248 Abs. 4 erster Halbsatz und 263 Abs. 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.Die Paragraphen 246, 248, Absatz 4, erster Halbsatz und 263 Absatz 2, HGB in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12083656
Alte Dokumentnummer
N5199441189J