Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1996Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80aParagraph 80 a
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 3 und 4Bezugszeitraum: Absatz 3 und 4
ab 1.1.1996
§ 119c Abs. 2 idF BGBl. Nr. 447/1996Paragraph 119 c, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996,
Text
§ 80a.Paragraph 80 a,
(1)Absatz eins,In den Konzernabschluß sind alle Unternehmen einzubeziehen, die Versicherungsunternehmen oder Unternehmen sind, die Tätigkeiten in direkter Verlängerung der Versicherungstätigkeit oder Hilfstätigkeiten zu dieser ausüben.
(2)Absatz 2,Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen trifft unbeschadet der Rechtsform die Verpflichtung zur Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses, wenn der einzige oder überwiegende Unternehmenszweck darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu verwalten, sofern es sich bei den konsolidierungspflichtigen Unternehmen ausschließlich oder überwiegend um Versicherungsunternehmen handelt.
(3)Absatz 3,Auf Tochterunternehmen, die gemäß § 248 Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung nicht in den Konzernabschluß einbezogen werden, sind die Bestimmungen des § 263 Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Auf Tochterunternehmen, die gemäß Paragraph 248, Absatz eins, HGB in der jeweils geltenden Fassung nicht in den Konzernabschluß einbezogen werden, sind die Bestimmungen des Paragraph 263, Absatz eins, HGB in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die §§ 246 und 248 Abs. 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.Die Paragraphen 246 und 248 Absatz 4, HGB in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12087926
Alte Dokumentnummer
N5199657593J