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BGBl. I Nr. 161/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Rechnungslegungsänderungsgesetz 2004 - ReLÄG 2004
Bundesgesetz, mit dem das Handelsgesetzbuch, das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz und das Nationalbankgesetz 1984 an die IAS -Verordnung angepasst und die Modernisierungs- sowie die Schwellenwertrichtlinie umgesetzt und das Firmenbuchgesetz, das Aktiengesetz sowie das GmbH-Gesetz geändert werden (Rechnungslegungsänderungsgesetz 2004 - ReLÄG 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 161/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 111 § 0↗RIS↗
§ 80bgeändertAbs 1, Z 1 bis Z 4 (entfallen); Abs 2
in Kraft 01.04.2002 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 97/2001 · danach: BGBl. I Nr. 161/2004 § 80b↗RIS↗
in Kraft 01.01.2005 – 11.08.2005 · idF BGBl. I Nr. 161/2004 · danach: BGBl. I Nr. 93/2005 § 80b↗RIS↗
Konzernabschluß nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen
§ 80b.
(1) Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen, das einen Konzernabschluß Konzernabschluss und Konzernlagebericht nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß § 245a Abs. 1 oder 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung aufstellt, muß hat die §§ 81b bis 81p Anforderungen des § 245a Abs. 1 und 85b 3 HGB zu erfüllen sowie die Angaben gemäß § 81n Abs. 1, soweit diese den Konzernabschluß oder den Konzernlagebericht betreffen Abs. 2 Z 1 bis 4, nicht anwenden Z 7 bis 19 und Abs. 6 sowie § 81o Abs. 4a, wenn 6 und 7 in den Konzernanhang aufzunehmen.
1. die in § 245a Abs. 1 Z 2 und 5 HGB genannten Voraussetzungen erfüllt sind;
2. der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 91/674/EWG (ABl. Nr. L 374 vom 31. Dezember 1991, S 7) stehen;
3. die Aussagekraft des nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellten Konzernabschlusses und Konzernlageberichtes der Aussagekraft eines nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aufgestellten Konzernabschlusses und Konzernlageberichtes mindestens gleichwertig ist; und wenn
4. der gemäß § 82 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 10 beauftragte Abschlußprüfer bestätigt, daß die in Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Die Angaben und Erläuterungen gemäß § 245a Abs. 1 Z 2 HGB bilden einen Bestandteil des Konzernabschlusses. Unbeschadet des § 245a Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist bei der Offenlegung auch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um einen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes aufgestellten Konzernabschluss und Konzernlagebericht handelt.
(3) Unbeschadet des § 245a Abs. 2 HGB ist bei der Offenlegung auch ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß es sich nicht um einen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes aufgestellten Konzernabschluß und Konzernlagebericht handelt.
Anmerkung
(4) Die FMA kann durch Verordnung festlegen, welche Voraussetzungen der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht im einzelnen erfüllen müssen, um Abs. 1 Z 3 zu entsprechen. Dies kann auch durch die Bezeichnung bestimmter Rechnungslegungsgrundsätze geschehen, bei deren Anwendung den Bestimmungen des Abs. 1 Z 3 entsprochen wird.
EG: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004