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BGBl. I Nr. 164/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Strafprozessnovelle 2005
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Bewährungshilfegesetz geändert werden (Strafprozessnovelle 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 164/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1221 § 0↗RIS↗
§ 23geändertVII. Nebenpersonen bei den Gerichten: Abs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 31.12.1975 – 28.02.2005 · idF BGBl. Nr. 631/1975 · danach: BGBl. I Nr. 164/2004 § 23↗RIS↗
in Kraft 01.03.2005 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 164/2004 · danach: BGBl. I Nr. 19/2004 § 23↗RIS↗
VII. Nebenpersonen bei den Gerichten
§ 23.
(1) Jeder Gerichtssitzung muß ein Schriftführer beiwohnen und das Protokoll darüber aufnehmen. Sowohl diese Schriftführer als auch die zur Führung der Protokolle bei Vorerhebungen und Voruntersuchungen wegen Verbrechen und Vergehen zu verwendenden Personen müssen zur Führung der Protokolle beeidigt sein.
(2) Untersuchungsrichter oder Vorsitzender können von der Beiziehung eines Schriftführers absehen und die diesem zugewiesenen Aufgaben selbst besorgen oder einem Mitglied des Senats übertragen.
Schlagworte
Eid