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BGBl. I Nr. 170/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Filmförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Filmförderungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 170/2004× zu Filmförderungsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Filmförderungsgesetz 213 § 0↗RIS↗
§ 14geändertAbs 1; Abs 3
in Kraft 31.01.1998 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 34/1998 · danach: BGBl. I Nr. 170/2004 § 14↗RIS↗
in Kraft 01.01.2005 – 18.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 170/2004 · danach: BGBl. I Nr. 74/2010 § 14↗RIS↗
Förderungsrichtlinien
§ 14.
(1) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind, soweit sie nicht durch dieses Bundesgesetz bestimmt werden, durch vom Kuratorium Aufsichtsrat zu beschließende Förderungsrichtlinien, die in geeigneter Weise öffentlich bekanntzumachen sind, zu regeln.
(2) In die Förderungsrichtlinien sind insbesondere die Anforderungen an die Antragstellung, die Pflichten des Förderungsempfängers, die Bedingungen der Rückzahlung von Förderungsmitteln, von Förderungsverzichten, der Referenzfilmförderung sowie der Verwertungsförderung, die Grundsätze für den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel und die Möglichkeiten zur Prüfung dieses Nachweises aufzunehmen.
(3) Soweit dem Filminstitut zusätzliche Mittel für Vorhaben oder Maßnahmen zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden, dürfen diese nicht für andere Förderungsmaßnahmen verwendet werden. Die Förderungsmittel sind ausschließlich für den bestimmten Förderungszweck zu verwenden. Ansprüche auf Gewährung oder Auszahlung von Förderungsmitteln können weder abgetreten noch gepfändet werden.