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BGBl. I Nr. 170/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Filmförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Filmförderungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 170/2004× zu Filmförderungsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Filmförderungsgesetz 213 § 0↗RIS↗
§ 18geändertAbs 4; Abs 5; Abs 6, lit b (entfallen), lit c (entfallen)
in Kraft 31.01.1998 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 557/1980 · danach: BGBl. I Nr. 170/2004 § 18↗RIS↗
in Kraft 01.01.2005 – 21.11.2014 · idF BGBl. I Nr. 170/2004 · danach: BGBl. I Nr. 81/2014 § 18↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Schlußbestimmungen
§ 18.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1981 in Kraft.
(2) Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. Die Bestimmungen der §§ 1, 2, 2a, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 11a, 12, 14, 17, 18 und 19 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/1998, sind die Mitglieder des Kuratoriums und der Auswahlkommission neu zu bestellen. Bis zu dieser Neubestellung gelten die bisher bestellten Mitglieder nach diesem Gesetz bestellt. Zur Wahrung der Kontinuität bei dieser Neubestellung ist § 6 mit der Abweichung anzuwenden, daß zwei Mitglieder der Auswahlkommission auf die Dauer bis zu einem Jahr wiederbestellt werden können. 170/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(5) Mit der Vollziehung dieses Innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 170/2004, sind betraut: der Aufsichtsrat und die Projektkommission neu zu konstituieren. Bis zur Neukonstituierung der beiden Organe fungieren die bisherigen Mitglieder des Kuratoriums als Mitglieder des Aufsichtsrates und die bisherigen Mitglieder der Auswahlkommission als Mitglieder der Projektkommission. Auch für diese Übergangszeit ist für die Beschlussfassung in der Projektkommission § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 170/2004, anzuwenden.
a (6) Hinsichtlich des § 5 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen und 4 der jeweils für die Entsendung zuständige Bundesminister; personenbezogene Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen.
b) hinsichtlich der §§ 16 und 17 der Bundesminister für Finanzen und
c) im übrigen der Bundeskanzler.