Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 170/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Filmförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Filmförderungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 170/2004× zu Filmförderungsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Filmförderungsgesetz 213 § 0↗RIS↗
§ 8geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 17.03.1993 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 187/1993 · danach: BGBl. I Nr. 170/2004 § 8↗RIS↗
in Kraft 01.01.2005 – 18.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 170/2004 · danach: BGBl. I Nr. 74/2010 § 8↗RIS↗
Verschwiegenheitspflicht
§ 8. Die Mitglieder des Kuratoriums und der Auswahlkommission, der Direktor und die Dienstnehmer des Filminstitutes sind verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheimzuhalten; sie haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates und der Projektkommission, der Direktor und die Dienstnehmer des Filminstitutes sind verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheimzuhalten; sie haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.