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BGBl. I Nr. 171/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
3. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 – 3. SVÄG 2004
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (3. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 – 3. SVÄG 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 171/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 7461 § 0↗RIS↗
§ 441cgeändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3; Abs 4 (entfallen)
in Kraft 01.09.2001 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 99/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2003 § 441c↗RIS↗
in Kraft 01.01.2005 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 171/2004 · danach: BGBl. I Nr. 100/2018 § 441c↗RIS↗
Geschäftsführung Unvereinbarkeit
§ 441c.
(1) Die Geschäftsführung besteht aus einem Sprecher Für die Dauer der Geschäftsführung und zwei bis vier zusätzlichen Mitgliedern. Sie wird vom Verwaltungsrat im Wege Ausübung einer öffentlichen Stellenausschreibung für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt; Funktion im Verbandsvorstand ruht die Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, sind anzuwenden. Wiederbestellungen sind zulässig Funktion als VersicherungsvertreterIn in einem Versicherungsträger.
(2) Die Geschäftsführer treffen ihre Entscheidungen nach dem Mehrstimmigkeitsprinzip gemeinsam. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sprechers der Geschäftsführung den Ausschlag. § 424 gilt sinngemäß. Die Obmänner/Obfrauen und ihre ersten StellvertreterInnen der in § 441a Abs. 1 genannten Versicherungsträger sind von der Entsendung in den Verbandsvorstand ausgeschlossen.
(3) Die näheren Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der internen Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Geschäftsführern, sind in einer vom Verwaltungsrat zu beschließenden „Geschäftsordnung der Geschäftsführung“ (§ 456a) zu treffen. Die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, der Landtage, der Bundesregierung und der Landesregierungen dürfen nicht Mitglieder des Verbandsvorstandes sein.
(4) Vor Ablauf der Funktionsperiode können Geschäftsführer abberufen werden, wenn dies der Verwaltungsrat mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001