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BGBl. I Nr. 175/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 (25. KFG-Novelle), der 3. Kraftfahrgesetz-Novelle, des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (25. KFG-Novelle), die 3. Kraftfahrgesetz-Novelle, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 175/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitszeitgesetz (AZG) 25 § 0↗RIS↗
§ 17bneu
in Kraft 05.05.2005 – 31.05.2022 · idF BGBl. I Nr. 175/2004 · danach: BGBl. I Nr. 58/2022 § 17b↗RIS↗

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

Paragraph 17 b,

Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen über sämtliche geleisteten Arbeitsstunden von Lenkern zu führen und alle Lenkeraufzeichnungen mindestens 24 Monate lang aufzubewahren, wobei diese Frist bei einer Durchrechnung der Arbeitszeit mit dem Ende des Durchrechnungszeitraumes beginnt. Diese Aufzeichnungen sind dem Arbeitsinspektorat lückenlos und geordnet nach Lenker und Datum zur Verfügung zu stellen. Als Lenkeraufzeichnungen gelten neben sämtlichen herunter geladenen, übertragenen und gesicherten Daten im Sinne des Paragraph 17 a, Absatz 2, auch die Ausdrucke vom Kontrollgerät, Schaublätter, Arbeitszeitpläne, Fahrtenbücher sowie alle sonstigen Arbeitszeitaufzeichnungen.