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BGBl. I Nr. 177/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung – Wasserstraßengesetz
Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung – Wasserstraßengesetz
Kundmachung BGBl. I Nr. 177/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstraßengesetz (WaStG) neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft 31.12.2004 – 12.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 177/2004 · danach: BGBl. I Nr. 86/2025 § 19↗RIS↗

Aufsichtsrecht des Bundes

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,In Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 10, unterliegt die Gesellschaft unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates der Aufsicht und Weisung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, dem von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln sind.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Gesellschaft in Erfüllung dieses Aufsichtsrechtes allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen und die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn dieser eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Absatz eins, nicht erteilt. Paragraph 16, GmbHG wird dadurch nicht berührt.
  3. Absatz 3,In Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 (Schleusenaufsicht) unterliegen die dafür eingesetzten Bediensteten der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, die im Wege der örtlich zuständigen Organe der Schifffahrtsaufsicht ausgeübt wird. Sie sind an deren Weisung gebunden.