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BGBl. I Nr. 19/2004

kundgemacht 23.03.2004 RIS↗Parlament↗
Strafprozessreformgesetz
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 neu gestaltet wird (Strafprozessreformgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2004× zu StPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1320751 § 0↗RIS↗
§ 62geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 bis Abs 4 (neu)
in Kraft 10.04.1999 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 55/1999 · danach: BGBl. I Nr. 19/2004 § 62↗RIS↗
in Kraft 01.01.2008 – 31.05.2020 · idF BGBl. I Nr. 19/2004 · danach: BGBl. I Nr. 20/2020 § 62↗RIS↗
II. Befugnis zur Delegierung Bestellung eines Verteidigers
§ 62.
Die Gerichtshöfe zweiter Instanz sind berechtigt, nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes aus Rücksichten der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen ausnahmsweise dem zuständigen Gerichte Strafsachen abzunehmen und sie einem anderen Gerichte derselben Art in ihrem Sprengel zuzuweisen. Ein solcher wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn ein Verfahren gegen einen Richter oder Staatsanwalt des zuständigen oder eines diesem unterstellten Gerichtes zu führen ist. (1) Hat das Gericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach seinem Sitz zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit dieser einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person dieses Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(2) In dringenden Fällen kann der Vorsteher des Gerichts auch bei Gericht tätige, zum Richteramt befähigte Personen mit ihrer Zustimmung zu Verteidigern bestellen.
(3) Mehreren Beschuldigten kann ein gemeinsamer Verteidiger beigegeben und bestellt werden, es sei denn, dass ein Interessenskonflikt besteht oder einer der Beschuldigten oder der Verteidiger gesonderte Vertretung verlangt.
(4) Beigebung und Bestellung eines Verteidigers erlöschen jedenfalls mit dem Einschreiten eines bevollmächtigten Verteidigers (§ 58 Abs. 2).