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BGBl. I Nr. 36/2004

kundgemacht 30.04.2004 RIS↗Parlament↗
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)
Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 36/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) neu § 0↗RIS↗
§ 34neu
in Kraft ab 01.05.2004 · idF BGBl. I Nr. 36/2004 § 34↗RIS↗

Durchlieferungsunterlagen

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Die Durchlieferung ist ausschließlich an Hand des Inhalts des Ersuchens zu prüfen. Dieses Ersuchen hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Identität und die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person,
    2. Ziffer 2
      das Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls oder eines Auslieferungsersuchens,
    3. Ziffer 3
      die Art und die rechtliche Würdigung der Straftat,
    4. Ziffer 4
      die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit und des Tatorts.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz kann vom ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen und hiefür eine angemessene Frist bestimmen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist auf Grund der vorhandenen Unterlagen zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Für die Durchführung der Durchlieferung gilt Paragraph 49, ARHG.