Absatz eins,Als Paar im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zwei in Ehe oder in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebende Personen zu verstehen.
BGBl. I Nr. 42/2004
IVF-Fonds-Gesetz-Novelle 2004
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem ein Fonds zur Finanzierung der In-vitro-Fertilisation eingerichtet wird, geändert wird (IVF-Fonds-Gesetz-Novelle 2004)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1aneu
Begriffsbestimmungen
Paragraph eins a,
- Absatz 2,Eine im Sinne dieses Bundesgesetzes erfolgreich herbeigeführte Schwangerschaft besteht, wenn eine bildlich dokumentierte Schwangerschaft frühestens ab der fünften Woche nach Embryotransfer nachgewiesen wird.
- Absatz 3,Der Beginn eines durch den Fonds mitfinanzierten Versuches ist die erstmalige Verordnung oder Verabreichung von Arzneimitteln im Zusammenhang mit der In-vitro-Fertilisation durch einen Vertragspartner des Fonds unter Beachtung des mit dem Fonds geschlossenen Vertrages.
- Absatz 4,Das Ende eines durch den Fonds mitfinanzierten Versuches ist der Nachweis
- Ziffer einseiner bildlich dokumentierten eingetretenen Schwangerschaft frühestens ab der fünften Woche nach Embryotransfer,
- Ziffer 2des Endes einer Schwangerschaft vor diesem Zeitpunkt,
- Ziffer 3einer dokumentierten Eileiterschwangerschaft oder
- Ziffer 4einer nicht eingetretenen Schwangerschaft.