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BGBl. I Nr. 42/2004

kundgemacht 30.04.2004 RIS↗Parlament↗
IVF-Fonds-Gesetz-Novelle 2004
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem ein Fonds zur Finanzierung der In-vitro-Fertilisation eingerichtet wird, geändert wird (IVF-Fonds-Gesetz-Novelle 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 42/2004× zu IVF-Fonds-Gesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

IVF-Fonds-Gesetz 45 § 0↗RIS↗
§ 1aneu
in Kraft 01.05.2004 – 13.01.2010 · idF BGBl. I Nr. 42/2004 · danach: BGBl. I Nr. 3/2010 § 1a↗RIS↗

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins a,

  1. Absatz eins,Als Paar im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zwei in Ehe oder in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebende Personen zu verstehen.
  2. Absatz 2,Eine im Sinne dieses Bundesgesetzes erfolgreich herbeigeführte Schwangerschaft besteht, wenn eine bildlich dokumentierte Schwangerschaft frühestens ab der fünften Woche nach Embryotransfer nachgewiesen wird.
  3. Absatz 3,Der Beginn eines durch den Fonds mitfinanzierten Versuches ist die erstmalige Verordnung oder Verabreichung von Arzneimitteln im Zusammenhang mit der In-vitro-Fertilisation durch einen Vertragspartner des Fonds unter Beachtung des mit dem Fonds geschlossenen Vertrages.
  4. Absatz 4,Das Ende eines durch den Fonds mitfinanzierten Versuches ist der Nachweis
    1. Ziffer eins
      einer bildlich dokumentierten eingetretenen Schwangerschaft frühestens ab der fünften Woche nach Embryotransfer,
    2. Ziffer 2
      des Endes einer Schwangerschaft vor diesem Zeitpunkt,
    3. Ziffer 3
      einer dokumentierten Eileiterschwangerschaft oder
    4. Ziffer 4
      einer nicht eingetretenen Schwangerschaft.