Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
IVF-Fonds-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 180/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1aParagraph eins a
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Begriffsbestimmungen
§ 1a.Paragraph eins a,
(1)Absatz eins,Als Paar im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zwei in Ehe oder in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebende Personen zu verstehen.
(2)Absatz 2,Eine im Sinne dieses Bundesgesetzes erfolgreich herbeigeführte Schwangerschaft besteht, wenn eine bildlich dokumentierte Schwangerschaft frühestens ab der fünften Woche nach Embryotransfer nachgewiesen wird.
(3)Absatz 3,Der Beginn eines durch den Fonds mitfinanzierten Versuches ist die erstmalige Verordnung oder Verabreichung von Arzneimitteln im Zusammenhang mit der In-vitro-Fertilisation durch einen Vertragspartner des Fonds unter Beachtung des mit dem Fonds geschlossenen Vertrages.
(4)Absatz 4,Das Ende eines durch den Fonds mitfinanzierten Versuches ist der Nachweis
einer bildlich dokumentierten eingetretenen Schwangerschaft frühestens ab der fünften Woche nach Embryotransfer,
des Endes einer Schwangerschaft vor diesem Zeitpunkt,
einer dokumentierten Eileiterschwangerschaft oder
einer nicht eingetretenen Schwangerschaft.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2010
Dokumentnummer
NOR40051546