Rechtstracker.at

§ 1a

Fassungen
01.05.2004 bis 13.01.2010 — BGBl. I Nr. 42/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1a heute24.02.2015 § → § BGBl. I Nr. 35/2015
§ 1a14.01.201023.02.2015 § → § BGBl. I Nr. 3/2010
§ 1a01.05.200413.01.2010 BGBl. I Nr. 42/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

IVF-Fonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins a

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. I Nr. 42/2004

Außerkrafttretensdatum

13.01.2010danach: BGBl. I Nr. 3/2010

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins a,

  1. Absatz eins,Als Paar im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zwei in Ehe oder in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebende Personen zu verstehen.
  2. Absatz 2,Eine im Sinne dieses Bundesgesetzes erfolgreich herbeigeführte Schwangerschaft besteht, wenn eine bildlich dokumentierte Schwangerschaft frühestens ab der fünften Woche nach Embryotransfer nachgewiesen wird.
  3. Absatz 3,Der Beginn eines durch den Fonds mitfinanzierten Versuches ist die erstmalige Verordnung oder Verabreichung von Arzneimitteln im Zusammenhang mit der In-vitro-Fertilisation durch einen Vertragspartner des Fonds unter Beachtung des mit dem Fonds geschlossenen Vertrages.
  4. Absatz 4,Das Ende eines durch den Fonds mitfinanzierten Versuches ist der Nachweis
    1. Ziffer eins
      einer bildlich dokumentierten eingetretenen Schwangerschaft frühestens ab der fünften Woche nach Embryotransfer,
    2. Ziffer 2
      des Endes einer Schwangerschaft vor diesem Zeitpunkt,
    3. Ziffer 3
      einer dokumentierten Eileiterschwangerschaft oder
    4. Ziffer 4
      einer nicht eingetretenen Schwangerschaft.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2010

Gesetzesnummer

10005158

Dokumentnummer

NOR40051546