Rechtstracker.at

§ 1a

Fassungen
ab 24.02.2015 — BGBl. I Nr. 35/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1a heute24.02.2015 § → § BGBl. I Nr. 35/2015
§ 1a14.01.201023.02.2015 § → § BGBl. I Nr. 3/2010
§ 1a01.05.200413.01.2010 BGBl. I Nr. 42/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

IVF-Fonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins a

Inkrafttretensdatum

24.02.2015BGBl. I Nr. 35/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins a,

  1. Absatz eins,Als Paar im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zwei in Ehe, in eingetragener Partnerschaft oder in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebende Personen zu verstehen.
  2. Absatz 2,Eine im Sinne dieses Bundesgesetzes erfolgreich herbeigeführte Schwangerschaft besteht, wenn eine bildlich dokumentierte, der jeweiligen Schwangerschaftsdauer entsprechende, intakte Schwangerschaft frühestens ab der 5. Woche nach Embryotransfer nachgewiesen wird.
  3. Absatz 3,Der Beginn eines durch den Fonds mitfinanzierten Versuches ist die erstmalige Verordnung oder Verabreichung von Arzneimitteln an die Frau im Zusammenhang mit der In-vitro-Fertilisation durch einen Vertragspartner des Fonds unter Beachtung des mit dem Fonds geschlossenen Vertrages.
  4. Absatz 4,Das Ende eines durch den Fonds mitfinanzierten Versuches ist der Nachweis
    1. Ziffer eins
      einer erfolgreich herbeigeführten Schwangerschaft gemäß Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      des Endes einer Schwangerschaft vor diesem Zeitpunkt,
    3. Ziffer 3
      einer dokumentierten Eileiterschwangerschaft oder
    4. Ziffer 4
      einer nicht eingetretenen Schwangerschaft.

Im RIS seit

24.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Gesetzesnummer

10005158

Dokumentnummer

NOR40168411