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BGBl. I Nr. 5/2004

kundgemacht 13.02.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Apothekengesetzes und des Gehaltskassengesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 5/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Apothekengesetz (ApoG) 216 § 0↗RIS↗
§ 51geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 4; Abs 5
in Kraft 01.08.2002 – 13.02.2004 · idF BGBl. I Nr. 65/2002 · danach: BGBl. I Nr. 5/2004 § 51↗RIS↗
in Kraft 14.02.2004 – 28.03.2006 · idF BGBl. I Nr. 5/2004 · danach: BGBl. I Nr. 41/2006 § 51↗RIS↗
§ 51.
Entscheidung über das Konzessionsgesuch. den Konzessionsantrag
(1) Über Gesuche um die Anträge auf Erteilung der einer Konzession zum Betriebe zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsgebiete Verwaltungsgebiet der Standort der Apotheke gelegen oder in Aussicht genommen ist.
(2) Kommen in dem im § 49 Abs. 1 vorgesehenen Fall mit Rücksicht auf den für die Apotheke gewählten Standort auch Gemeinden des Verwaltungsgebietes anderer Bezirksverwaltungsbehörden in Betracht, so hat die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde über die Konzessionserteilung im Einvernehmen mit diesen Bezirksverwaltungsbehörden zu entscheiden. Wenn zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden eines Landes eine Übereinstimmung nicht zustande kommt, entscheidet der Landeshauptmann. Wenn zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden mehrerer Länder eine Übereinstimmung nicht zustande kommt, entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.
(3) Gegen eine Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde, mit welcher die Konzession zum selbständigen Betriebe einer öffentlichen Apotheke verweigert wird, steht dem Antragsteller, gegen die Erteilung der Konzession aber denjenigen Inhabern öffentlicher Apotheken und gemäß § 29 Abs. 4 und 5 betroffenen Ärzten, welche gemäß § 48 Abs. 2 rechtzeitig einen Einspruch erhoben haben, die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes zu.
(4) Im Bescheid, mit welchem die Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke erteilt wird, ist die Verpflichtung zur Entrichtung der Konzessionstaxe (§ 11) auszusprechen. Über Anträge auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke entscheidet die Österreichische Apothekerkammer. Im Verfahren sind § 47 Abs. 2 und die §§ 48 bis 50 nicht anzuwenden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. I Z 37, BGBl. Nr. 502/1984.) (5) Im Bescheid, mit welchem die Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke erteilt wird, ist die Verpflichtung zur Entrichtung der Konzessionstaxe (§ 11) auszusprechen.