BGBl. I Nr. 58/2004
Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2004 – FamErbRÄG 2004
Bundesgesetz, mit dem familien- und erbrechtliche Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht sowie das Gebührenanspruchsgesetz 1975 geändert werden (Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2004 – FamErbRÄG 2004)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 283geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
Beendigung der Sachwalterschaft (Kuratel)
§ 283.
(1) Für das Erlöschen der Sachwalterschaft Der Sachwalter oder Kuratel gilt Kurator ist auf Antrag oder von Amts wegen zu entheben, wenn der Pflegebefohlene nicht mehr seiner Hilfe bedarf. § 249 253 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Sachwalter oder Kurator ist auf Antrag oder von Amts wegen zu entheben, wenn der Pflegebefohlene nicht mehr seiner Hilfe bedarf. Die §§ 254 und 257 sind sinngemäß anzuwenden. Das Gericht hat in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob das Wohl des Pflegebefohlenen die Aufhebung oder Änderung der Sachwalterschaft (Kuratel) erfordert.