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BGBl. I Nr. 66/2004

kundgemacht 23.06.2004 RIS↗Parlament↗
Gleichbehandlungsgesetz – GlBG und Änderung des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben (Gleichbehandlungsgesetz)
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz - GlBG) erlassen und das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben (Gleichbehandlungsgesetz) geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 66/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

GBK/GAW-Gesetz 2013 § 0↗RIS↗
§ 8geändertÜberschrift, Text; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
in Kraft 14.07.1990 – 30.06.2004 · idF BGBl. Nr. 410/1990 · danach: BGBl. I Nr. 66/2004 § 8↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2004 · idF BGBl. I Nr. 66/2004 § 8↗RIS↗
Ausschüsse Aufgaben der Kommission Senate der Gleichbehandlungskommission
§ 8.
Die Senate der Gleichbehandlungskommission haben sich in ihrem Zuständigkeitsbereich (§1) Die Kommission kann mit allen die Behandlung von Verletzungen Diskriminierung berührenden Fragen und mit Verstößen gegen die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall (§ 6) einem Ausschuß übertragen; falls erforderlich, können mehrere Ausschüsse errichtet werden regelnde Förderungsrichtlinien zu befassen.
(2) Jeder Ausschuß hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz hat der Vorsitzende der Kommission oder ein von ihm damit betrauter Bediensteter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu führen; die übrigen Mitglieder sind vom Vorsitzenden der Kommission aus dem Kreise der in § 3 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder zu entnehmen.
(3) Für die Geschäftsführung dieser Ausschüsse gilt § 7 Abs. 1 bis 5 sinngemäß.