BGBl. I Nr. 66/2004
Gleichbehandlungsgesetz – GlBG und Änderung des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben (Gleichbehandlungsgesetz)
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz - GlBG) erlassen und das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben (Gleichbehandlungsgesetz) geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8geändertÜberschrift, Text; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
§ 8.
Die Senate der Gleichbehandlungskommission haben sich in ihrem Zuständigkeitsbereich (§1) Die Kommission kann mit allen die Behandlung von Verletzungen Diskriminierung berührenden Fragen und mit Verstößen gegen die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall (§ 6) einem Ausschuß übertragen; falls erforderlich, können mehrere Ausschüsse errichtet werden regelnde Förderungsrichtlinien zu befassen.