Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1990Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Ausschüsse der Kommission
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Kommission kann die Behandlung von Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall (§ 6) einem Ausschuß übertragen; falls erforderlich, können mehrere Ausschüsse errichtet werden.Die Kommission kann die Behandlung von Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall (Paragraph 6,) einem Ausschuß übertragen; falls erforderlich, können mehrere Ausschüsse errichtet werden.
(2)Absatz 2,Jeder Ausschuß hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz hat der Vorsitzende der Kommission oder ein von ihm damit betrauter Bediensteter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu führen; die übrigen Mitglieder sind vom Vorsitzenden der Kommission aus dem Kreise der in § 3 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder zu entnehmen.Jeder Ausschuß hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz hat der Vorsitzende der Kommission oder ein von ihm damit betrauter Bediensteter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu führen; die übrigen Mitglieder sind vom Vorsitzenden der Kommission aus dem Kreise der in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 genannten Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder zu entnehmen.
(3)Absatz 3,Für die Geschäftsführung dieser Ausschüsse gilt § 7 Abs. 1 bis 5 sinngemäß.Für die Geschäftsführung dieser Ausschüsse gilt Paragraph 7, Absatz eins bis 5 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2012
Dokumentnummer
NOR12099265
Alte Dokumentnummer
N6197937089L