Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2004Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Aufgaben der Senate der Gleichbehandlungskommission
§ 8.Paragraph 8,
Die Senate der Gleichbehandlungskommission haben sich in ihrem Zuständigkeitsbereich (§ 1) mit allen die Diskriminierung berührenden Fragen und mit Verstößen gegen die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes regelnde Förderungsrichtlinien zu befassen. Die Senate der Gleichbehandlungskommission haben sich in ihrem Zuständigkeitsbereich (Paragraph eins,) mit allen die Diskriminierung berührenden Fragen und mit Verstößen gegen die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes regelnde Förderungsrichtlinien zu befassen.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Dokumentnummer
NOR40052973