Absatz eins,Der Dienstgeber hat Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Anzahl zu bestellen.
BGBl. I Nr. 69/2004
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes und des Landesvertragslehrergesetzes 1966
Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Landesvertragslehrergesetz 1966 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 113dneu
Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
Paragraph 113 d,
- Absatz 2,Der Dienstgeber hat sicherzustellen, dass den Sicherheitsvertrauenspersonen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf ihre Dienstzeit zur Verfügung steht. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Behelfe und Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind angemessen zu unterweisen.
- Absatz 3,Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes. Den Sicherheitsvertrauenspersonen kann diese Verantwortlichkeit nicht rechtswirksam übertragen werden.
Paragraph 15, B-BSG gilt auch für Sicherheitsvertrauenspersonen.
- Absatz 4,Landeslehrer, die als Sicherheitsvertrauenspersonen beschäftigt sind, dürfen deshalb weder im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis - insbesondere bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg – benachteiligt noch disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden.
- Absatz 5,(Verfassungsbestimmung) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei der Ausübung ihrer in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
- Absatz 6,Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, hinsichtlich
- Ziffer einsder Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen,
- Ziffer 2der Mitwirkung der Personalvertretung bei deren Bestellung,
- Ziffer 3deren Bestellung für einzelne zur Dienststelle gehörende Arbeitsstätten bzw. auswärtige Arbeitsstellen,
- Ziffer 4der Bestellungsdauer und der erforderlichen Fachkenntnisse der Sicherheitsvertrauenspersonen Ausführungsbestimmungen zu
erlassen.