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BGBl. I Nr. 70/2004

kundgemacht 14.07.2004 RIS↗Parlament↗
Finanzkonglomerategesetz – FKG sowie Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Börsegesetzes und des Pensionskassengesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomerategesetz - FKG) erlassen wird sowie das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Börsegesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 70/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 329 § 0↗RIS↗
§ 107bgeändertAbs 1 Z 3a (neu), Z 5a (neu)
in Kraft 19.04.2003 – 14.07.2004 · idF BGBl. I Nr. 36/2003 · danach: BGBl. I Nr. 70/2004 § 107b↗RIS↗
in Kraft 15.07.2004 – 22.09.2005 · idF BGBl. I Nr. 70/2004 · danach: BGBl. I Nr. 8/2005 § 107b↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
Neuntes Hauptstück
STRAFBESTIMMUNGEN
Verletzung von Anzeigepflichten
§ 107b.
(1) Wer die Pflicht
1. zur Anzeige der Zusammensetzung von Unternehmensorganen gemäß § 11 Abs. 1 und 2,
2. zur Anzeige des Erwerbes oder der Aufgabe von Anteilsrechten gemäß § 11a Abs. 1, 3 und 4,
2a. zur Anzeige eines Ausgliederungsvertrages gemäß § 17a Abs. 1 und 6,
2b. zur Anzeige der Auflösung gemäß § 7c,
3. zur Mitteilung der Änderung oder Ergänzung versicherungsmathematischer Grundlagen gemäß § 18 Abs. 2 und § 18d Abs. 2,
3a. zur Mitteilung der Einrichtung oder Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2a,
4. als Treuhänder zum unverzüglichen Bericht gemäß § 23 Abs. 5 erster Satz,
5. als verantwortlicher Aktuar zur Anzeige gemäß § 24a Abs. 4 zweiter Satz,
5a. zur Mitteilung einer die Eigenmittel verändernden Vermögensumschichtung gemäß § 73e Abs. 3,
6. zur Anzeige gemäß § 76 Abs. 1 bis 3,
… 6 unveränderte Absätze
7. als Abschlußprüfer zur Mitteilung gemäß § 82a Abs. 1 und 2
verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 7 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer ohne vorherige Anzeige an die Versicherungsaufsichtsbehörde
1. zusätzliche Risken innerhalb eines Versicherungszweiges deckt (§ 10 Abs. 2 zweiter Satz) oder
2. die Grundzüge der Rückversicherungspolitik ändert (§ 10 Abs. 3),
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 7 000 Euro zu bestrafen.
Anmerkung
EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003; Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004