Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2003Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 107bParagraph 107 b
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Neuntes Hauptstück
STRAFBESTIMMUNGEN
Verletzung von Anzeigepflichten
§ 107b.Paragraph 107 b,
(1)Absatz eins,Wer die Pflicht
zur Anzeige der Zusammensetzung von Unternehmensorganen gemäß § 11 Abs. 1 und 2,zur Anzeige der Zusammensetzung von Unternehmensorganen gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2,
zur Anzeige des Erwerbes oder der Aufgabe von Anteilsrechten gemäß § 11a Abs. 1, 3 und 4,zur Anzeige des Erwerbes oder der Aufgabe von Anteilsrechten gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, 3 und 4,
zur Anzeige eines Ausgliederungsvertrages gemäß § 17a Abs. 1 und 6,zur Anzeige eines Ausgliederungsvertrages gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins und 6,
zur Anzeige der Auflösung gemäß § 7c,zur Anzeige der Auflösung gemäß Paragraph 7 c,,
zur Mitteilung der Änderung oder Ergänzung versicherungsmathematischer Grundlagen gemäß § 18 Abs. 2 und § 18d Abs. 2,zur Mitteilung der Änderung oder Ergänzung versicherungsmathematischer Grundlagen gemäß Paragraph 18, Absatz 2 und Paragraph 18 d, Absatz 2,,
als Treuhänder zum unverzüglichen Bericht gemäß § 23 Abs. 5 erster Satz,als Treuhänder zum unverzüglichen Bericht gemäß Paragraph 23, Absatz 5, erster Satz,
als verantwortlicher Aktuar zur Anzeige gemäß § 24a Abs. 4 zweiter Satz,als verantwortlicher Aktuar zur Anzeige gemäß Paragraph 24 a, Absatz 4, zweiter Satz,
zur Anzeige gemäß § 76 Abs. 1 bis 3,zur Anzeige gemäß Paragraph 76, Absatz eins bis 3,
als Abschlußprüfer zur Mitteilung gemäß § 82a Abs. 1 und 2als Abschlußprüfer zur Mitteilung gemäß Paragraph 82 a, Absatz eins und 2
verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 7 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer ohne vorherige Anzeige an die Versicherungsaufsichtsbehörde
zusätzliche Risken innerhalb eines Versicherungszweiges deckt (§ 10 Abs. 2 zweiter Satz) oderzusätzliche Risken innerhalb eines Versicherungszweiges deckt (Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz) oder
die Grundzüge der Rückversicherungspolitik ändert (§ 10 Abs. 3),die Grundzüge der Rückversicherungspolitik ändert (Paragraph 10, Absatz 3,),
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 7 000 Euro zu bestrafen.
Anmerkung
EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Dokumentnummer
NOR40041753