Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1996Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 107bParagraph 107 b
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Achtes Hauptstück
STRAFBESTIMMUNGEN
Verletzung von Anzeigepflichten
§ 107b.Paragraph 107 b,
(1)Absatz eins,Wer die Pflicht
zur Bekanntgabe der Zusammensetzung von Unternehmensorganen gemäß § 11 Abs. 1 und 2,zur Bekanntgabe der Zusammensetzung von Unternehmensorganen gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2,
zur Anzeige des Erwerbes oder der Aufgabe von Anteilsrechten gemäß § 11a Abs. 1, 3 und 4,zur Anzeige des Erwerbes oder der Aufgabe von Anteilsrechten gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, 3 und 4,
zur Mitteilung der Änderung oder Ergänzung versicherungsmathematischer Grundlagen gemäß § 18 Abs. 2 und § 18d Abs. 2,zur Mitteilung der Änderung oder Ergänzung versicherungsmathematischer Grundlagen gemäß Paragraph 18, Absatz 2 und Paragraph 18 d, Absatz 2,,
als Treuhänder zum unverzüglichen Bericht gemäß § 23 Abs. 5 erster Satz,als Treuhänder zum unverzüglichen Bericht gemäß Paragraph 23, Absatz 5, erster Satz,
als verantwortlicher Aktuar zur Anzeige gemäß § 24a Abs. 4 zweiter Satz,als verantwortlicher Aktuar zur Anzeige gemäß Paragraph 24 a, Absatz 4, zweiter Satz,
zur Anzeige des Erwerbes oder der Veräußerung von Anteilsrechten gemäß § 76 Abs. 1 und 2,zur Anzeige des Erwerbes oder der Veräußerung von Anteilsrechten gemäß Paragraph 76, Absatz eins und 2,
als Abschlußprüfer zur Mitteilung gemäß § 82a Abs. 1 und 2als Abschlußprüfer zur Mitteilung gemäß Paragraph 82 a, Absatz eins und 2
verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 100 000 S zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer ohne vorherige Anzeige an die Versicherungsaufsichtsbehörde
zusätzliche Risken innerhalb eines Versicherungszweiges deckt (§ 10 Abs. 2 zweiter Satz) oderzusätzliche Risken innerhalb eines Versicherungszweiges deckt (Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz) oder
die Grundzüge der Rückversicherungspolitik ändert (§ 10 Abs. 3),die Grundzüge der Rückversicherungspolitik ändert (Paragraph 10, Absatz 3,),
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 100 000 S zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Dokumentnummer
NOR12087954
Alte Dokumentnummer
N5199657621J