BGBl. I Nr. 83/2004
Agrarrechtsänderungsgesetz 2004
Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Saatgutgesetz 1997, das Weingesetz 1999 und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG geändert werden, mit dem ein Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassen wird, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird - BFWG, und mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird (Agrarrechtsänderungsgesetz 2004)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändertSchlussteil, Z 3 lit a, lit b, lit c (entfallen), lit d (entfallen), Z 7
… 14 unveränderte Absätze
2. Teil
Saatgutordnung
1. HAUPTSTÜCK
Saatgutverkehr
Inverkehrbringen
§ 7.
Saatgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn
1. es als
a) Vorstufensaatgut,
b) Basissaatgut,
c) Zertifiziertes Saatgut,
d) Zertifiziertes Saatgut erster Generation,
e) Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation
anerkannt ist,
2. es als Standardsaatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,
3. es als
a) Handelssaatgut, Versuchssaatgut oder Behelfssaatgut zugelassen ist,
b) Versuchssaatgut Saatgutmischung den Anforderungen der §§ 25 bis 27 entspricht,
4. eine Bewilligung gemäß § 8 vorliegt,
5. es für eine Bearbeitung, insbesondere die Aufbereitung, bestimmt ist,
6. es Saatgut betrifft, das in Z 1 bis 5 nicht angeführt ist und das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht oder
7. es gemäß § 32 Abs. 1 oder § 33 Abs. 1 bis 3 eingeführt werden darf oder
8. es als pflanzengenetische Ressource den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht.