BGBl. I Nr. 83/2004
Agrarrechtsänderungsgesetz 2004
Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Saatgutgesetz 1997, das Weingesetz 1999 und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG geändert werden, mit dem ein Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassen wird, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird - BFWG, und mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird (Agrarrechtsänderungsgesetz 2004)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 71geändertAbs 1 Z 1 lit l, Z 2 lit f
… 15 unveränderte Absätze
2. HAUPTSTÜCK
Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen
Verwaltungsstrafen
§ 71.
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
1. mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Wiederholungsfall bis zu 21 800 €, wer entgegen
a) § 7 Z 1 bis 4 und Z 8 Saatgut in Verkehr bringt,
b) § 32 Abs. 1 und 2 Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardsaatgut einführt,
c) § 33 Abs. 1 Handelssaatgut einführt,
d) § 33 Abs. 2 Behelfssaatgut einführt,
e) § 33 Abs. 3 Versuchssaatgut einführt,
f) § 33 Abs. 4 Saatgutmischungen einführt,
g) § 34 Pflanzgut von Kartoffeln einführt,
h) § 36 Abs. 1 Saatgut einführt,
i) § 43 Abs. 2 vorläufig beschlagnahmtes Saatgut nicht im Betrieb beläßt,
j) § 43 Abs. 4 über vorläufig beschlagnahmtes Saatgut verfügt sowie
k) § 70 Abs. 3 Erntegut in Verkehr bringt,
l.) § 5 Abs. 6 gentechnisch genetisch verändertes Saatgut kennzeichnet in Verkehr bringt,
2. mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 €, im Wiederholungsfall bis zu 7 270 €, wer entgegen
… 4 unveränderte Absätze
a) § 7 Z 5 und 6 Saatgut in Verkehr bringt,
b) § 9 seinen Melde- und Aufzeichnungspflichten nicht nachkommt,
c) § 15 Abs. 1 Saatgut kennzeichnet,
d) § 15 Abs. 2 Saatgut verpackt,
e) § 15 Abs. 3 Saatgut verschließt,
f) § 27 Saatgutmischungen ins Inland verbringt 14 Saatgut, das nicht den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht, in Verkehr bringt,
g) § 31 seinen Pflichten nicht nachkommt,
… 8 unveränderte Absätze
h) § 44 Abs. 1 und 2 seinen Pflichten bei der Überwachung oder Saatgutverkehrskontrolle nicht nachkommt,
i) § 70 Abs. 1 für Saatgut und Sorten wirbt oder
j) § 70 Abs. 2 über Saatgut irreführt,
k. § 5 Abs. 5 Saatgut in Verkehr bringt,
l. § 40 Abs. 4 seinen Pflichten nicht nachkommt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.
(4) Leitet eine Bezirksverwaltungsbehörde ein Strafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung ein, hat sie der anzeigenden Behörde eine Kopie der Strafanzeige und der Entscheidung darüber zu übermitteln.