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BGBl. I Nr. 108/2001

kundgemacht 10.08.2001 RIS↗Parlament↗
108. Bundesgesetz: Euro-Umstellungsgesetz Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – EUG-LFUW
Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985, das AMA-Gesetz 1992, das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzgutgesetz 1997, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Rebenverkehrsgesetz 1996, das Futtermittelgesetz 1999, das Düngemittelgesetz 1994, das Saatgutgesetz 1997, das Sortenschutzgesetz, das Forstgesetz 1975, das Forstliche Vermehrungsgutgesetz, das Weingesetz 1999, das Qualitätsklassengesetz, das Wasserrechtsgesetz 1959, das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, das Chemikaliengesetz 1996, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, das Gesetz über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialen außerhalb von Anlagen, das Ozongesetz, das Umweltkontrollgesetz, das Umweltinformationsgesetz, das Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz, das Artenhandelsgesetz, das Umweltförderungsgesetz und das Abfallwirtschaftsgesetz geändert werden (Euro-Umstellungsgesetz Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – EUG-LFUW)
Kundmachung BGBl. I Nr. 108/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Saatgutgesetz 1997 (SaatG 1997) 2 § 0↗RIS↗
§ 71geändertAbs 1 Z 1, Z 2
in Kraft 08.07.2000 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 39/2000 · danach: BGBl. I Nr. 108/2001 § 71↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 15.07.2004 · idF BGBl. I Nr. 108/2001 · danach: BGBl. I Nr. 83/2004 § 71↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
2. HAUPTSTÜCK
Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen
Verwaltungsstrafen
§ 71.
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
1. mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 S 14 530 €, im Wiederholungsfall bis zu 300 000 S 21 800 €, wer entgegen
a) § 7 Z 1 bis 4 und Z 8 Saatgut in Verkehr bringt,
… 10 unveränderte Absätze
b) § 32 Abs. 1 und 2 Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardsaatgut einführt,
c) § 33 Abs. 1 Handelssaatgut einführt,
d) § 33 Abs. 2 Behelfssaatgut einführt,
e) § 33 Abs. 3 Versuchssaatgut einführt,
f) § 33 Abs. 4 Saatgutmischungen einführt,
g) § 34 Pflanzgut von Kartoffeln einführt,
h) § 36 Abs. 1 Saatgut einführt,
i) § 43 Abs. 2 vorläufig beschlagnahmtes Saatgut nicht im Betrieb beläßt,
j) § 43 Abs. 4 über vorläufig beschlagnahmtes Saatgut verfügt sowie
k) § 70 Abs. 3 Erntegut in Verkehr bringt,
l. § 5 Abs. 6 gentechnisch verändertes Saatgut kennzeichnet,
2. mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S 3 630 €, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 S 7 270 €, wer entgegen
a) § 7 Z 5 und 6 Saatgut in Verkehr bringt,
… 14 unveränderte Absätze
b) § 9 seinen Melde- und Aufzeichnungspflichten nicht nachkommt,
c) § 15 Abs. 1 Saatgut kennzeichnet,
d) § 15 Abs. 2 Saatgut verpackt,
e) § 15 Abs. 3 Saatgut verschließt,
f) § 27 Saatgutmischungen ins Inland verbringt,
g) § 31 seinen Pflichten nicht nachkommt,
h) § 44 Abs. 1 und 2 seinen Pflichten bei der Überwachung oder Saatgutverkehrskontrolle nicht nachkommt,
i) § 70 Abs. 1 für Saatgut und Sorten wirbt oder
j) § 70 Abs. 2 über Saatgut irreführt,
k. § 5 Abs. 5 Saatgut in Verkehr bringt,
l. § 40 Abs. 4 seinen Pflichten nicht nachkommt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.
(4) Leitet eine Bezirksverwaltungsbehörde ein Strafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung ein, hat sie der anzeigenden Behörde eine Kopie der Strafanzeige und der Entscheidung darüber zu übermitteln.