BGBl. I Nr. 39/2000
39. Bundesgesetz: Agrarrechtsänderungsgesetz 2000
Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzgutgesetz 1997, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Saatgutgesetz 1997, das Wasserrechtsgesetz 1959, das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967 und das Weingesetz 1999 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2000)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 71geändertAbs 1 Z 1 lit a, lit l (neu), Z 2 lit j, lit k (neu), lit l (neu)
… 4 unveränderte Absätze
2. HAUPTSTÜCK
Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen
Verwaltungsstrafen
§ 71.
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
1. mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 S, im Wiederholungsfall bis zu 300 000 S, wer entgegen
a) § 7 Z 1 bis 4 und Z 8 Saatgut in Verkehr bringt,
b) § 32 Abs. 1 und 2 Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardsaatgut einführt,
… 8 unveränderte Absätze
c) § 33 Abs. 1 Handelssaatgut einführt,
d) § 33 Abs. 2 Behelfssaatgut einführt,
e) § 33 Abs. 3 Versuchssaatgut einführt,
f) § 33 Abs. 4 Saatgutmischungen einführt,
g) § 34 Pflanzgut von Kartoffeln einführt,
h) § 36 Abs. 1 Saatgut einführt,
i) § 43 Abs. 2 vorläufig beschlagnahmtes Saatgut nicht im Betrieb beläßt,
j) § 43 Abs. 4 über vorläufig beschlagnahmtes Saatgut verfügt sowie
k) § 70 Abs. 3 Erntegut in Verkehr bringt,
l. § 5 Abs. 6 gentechnisch verändertes Saatgut kennzeichnet,
2. mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 S, wer entgegen
… 8 unveränderte Absätze
a) § 7 Z 5 und 6 Saatgut in Verkehr bringt,
b) § 9 seinen Melde- und Aufzeichnungspflichten nicht nachkommt,
c) § 15 Abs. 1 Saatgut kennzeichnet,
d) § 15 Abs. 2 Saatgut verpackt,
e) § 15 Abs. 3 Saatgut verschließt,
f) § 27 Saatgutmischungen ins Inland verbringt,
g) § 31 seinen Pflichten nicht nachkommt,
h) § 44 Abs. 1 und 2 seinen Pflichten bei der Überwachung oder Saatgutverkehrskontrolle nicht nachkommt,
i) § 70 Abs. 1 für Saatgut und Sorten wirbt oder
j) § 70 Abs. 2 über Saatgut irreführt.,
k. § 5 Abs. 5 Saatgut in Verkehr bringt,
l. § 40 Abs. 4 seinen Pflichten nicht nachkommt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.
(4) Leitet eine Bezirksverwaltungsbehörde ein Strafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung ein, hat sie der anzeigenden Behörde eine Kopie der Strafanzeige und der Entscheidung darüber zu übermitteln.