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BGBl. I Nr. 87/2004

kundgemacht 27.07.2004 RIS↗Parlament↗
Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“ und Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“
Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“ und mit dem das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“ geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“ 8 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 1
in Kraft 01.06.1999 – 27.07.2004 · idF BGBl. I Nr. 81/1999 · danach: BGBl. I Nr. 87/2004 § 6↗RIS↗
in Kraft 28.07.2004 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 87/2004 § 6↗RIS↗
§ 6.
(1) Die Gesellschaft ist berechtigt, die zur Planung oder zum Bau der Hochleistungsstrecke des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner Kufstein-Innsbruck oder von Teilen derselben desselben benötigten Grundstücke der Eisenbahninfrastruktur gemäß § 2 Bundesbahngesetz 1992 ohne Entrichtung eines Entgeltes zu benützen. Für diese Benützung ist jedoch von der Gesellschaft ein Entgelt, das mittels Schätzung nach den Grundsätzen der §§ 4 und 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu bemessen ist, zu entrichten, wenn die Hochleistungsstrecke der Hochleistungsstreckenteil Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner Kufstein-Innsbruck oder Teile derselben von Teilen desselben nach Abschluß des Baues nicht den Österreichischen Bundesbahnen zur Erhaltung und zum Betrieb übergeben werden. Sonstige zur Planung oder zum Bau der Hochleistungsstrecke des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner Kufstein-Innsbruck oder von Teilen derselben desselben benötigte Grundflächen, die sich im Eigentum der Österreichischen Bundesbahnen oder des Bundes befinden, sind der Gesellschaft gegen Entgelt gegenEntgelt, das mittels Schätzung nach den Grundsätzen der §§ 4 und 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu bemessen ist, zur Nutzung zu überlassen, es sei denn, sie werden für andere vorrangige Zwecke der abgebenden Bundesstelle benötigt.
(2) Soweit die Gesellschaft für die ihr nach § 3 übertragene Strecke bzw. übertragenen Streckenteile über die in Abs. 1 genannten hinaus weitere Grundflächen benötigt, hat sie diese in ihrem Namen und auf ihre Kosten zu erwerben.
Anmerkung
1. vgl. § 7 Abs. 5 und 6;
2. Die Novelle BGBl. I Nr. 87/2004 wurde in der grammatisch
richtigen Form eingearbeitet.
§ 6geändert
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2005) · idF BGBl. I Nr. 138/2003 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 87/2004 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2005 · idF BGBl. I Nr. 87/2004 § 6↗RIS↗
Benützungsrechte
§ 6.
Die Gesellschaft ist berechtigt, die zur Planung und zum Bau der Hochleistungsstrecke des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner Kufstein-Innsbruck oder von Teilen derselben desselben benötigten Grundstücke der Schieneninfrastruktur der ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft gegen Entrichtung eines Entgeltes zu benützen, das mittels Schätzung nach den Grundsätzen der §§ 4 und 8 Eisenbahnenteignungsgesetz zu bemessen ist.
Anmerkung
vgl. § 7 Abs. 5 und 6