Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
28.07.2004 bis 31.12.2004 — BGBl. I Nr. 87/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 87/2004
§ 628.07.200431.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 87/2004
§ 601.06.199927.07.2004 § → § BGBl. I Nr. 81/1999
§ 605.08.199531.05.1999 BGBl. Nr. 502/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

28.07.2004BGBl. I Nr. 87/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

56/03 ÖBB

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Gesellschaft ist berechtigt, die zur Planung oder zum Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben benötigten Grundstücke der Eisenbahninfrastruktur gemäß Paragraph 2, Bundesbahngesetz 1992 ohne Entrichtung eines Entgeltes zu benützen. Für diese Benützung ist jedoch von der Gesellschaft ein Entgelt, das mittels Schätzung nach den Grundsätzen der Paragraphen 4 und 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu bemessen ist, zu entrichten, wenn der Hochleistungsstreckenteil Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben nach Abschluß des Baues nicht den Österreichischen Bundesbahnen zur Erhaltung und zum Betrieb übergeben werden. Sonstige zur Planung oder zum Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben benötigte Grundflächen, die sich im Eigentum der Österreichischen Bundesbahnen oder des Bundes befinden, sind der Gesellschaft gegenEntgelt, das mittels Schätzung nach den Grundsätzen der Paragraphen 4 und 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu bemessen ist, zur Nutzung zu überlassen, es sei denn, sie werden für andere vorrangige Zwecke der abgebenden Bundesstelle benötigt.
  2. Absatz 2,Soweit die Gesellschaft für die ihr nach Paragraph 3, übertragene Strecke bzw. übertragenen Streckenteile über die in Absatz eins, genannten hinaus weitere Grundflächen benötigt, hat sie diese in ihrem Namen und auf ihre Kosten zu erwerben.

Anmerkung

1. vgl. § 7 Abs. 5 und 6;
2. Die Novelle BGBl. I Nr. 87/2004 wurde in der grammatisch
richtigen Form eingearbeitet.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10007732

Dokumentnummer

NOR40054197