Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 502/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2004Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Benützungsrechte
§ 6.Paragraph 6,
Die Gesellschaft ist berechtigt, die zur Planung und zum Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben benötigten Grundstücke der Schieneninfrastruktur der ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft gegen Entrichtung eines Entgeltes zu benützen, das mittels Schätzung nach den Grundsätzen der §§ 4 und 8 Eisenbahnenteignungsgesetz zu bemessen ist. Die Gesellschaft ist berechtigt, die zur Planung und zum Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben benötigten Grundstücke der Schieneninfrastruktur der ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft gegen Entrichtung eines Entgeltes zu benützen, das mittels Schätzung nach den Grundsätzen der Paragraphen 4 und 8 Eisenbahnenteignungsgesetz zu bemessen ist.
Anmerkung
vgl. § 7 Abs. 5 und 6
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017
Dokumentnummer
NOR40054198