Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 31.12.2005 — BGBl. I Nr. 163/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute31.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 163/2005
§ 728.07.200430.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 87/2004
§ 731.12.200327.07.2004 § → § BGBl. I Nr. 138/2003
§ 701.06.199930.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 81/1999
§ 705.08.199531.05.1999 BGBl. Nr. 502/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

31.12.2005BGBl. I Nr. 163/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

56/03 ÖBB

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Für die Planung und den Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben, die der Gesellschaft durch Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur Planung, zur Planung und zum Bau oder zum Bau übertragen worden sind, kann unbeschadet der Aufnahme in den Rahmenplan gemäß Paragraph 43, Bundesbahngesetz eine vertragliche Zuschussregelung gemäß Paragraph 3, vereinbart werden, wobei Paragraph 3, Absatz 2, insoweit nicht anzuwenden ist, als die darin angeführten Unterlagen bereits bei Erlassung der vorangeführten Verordnung als Entscheidungsgrundlage maßgeblich waren.
  2. Absatz 2,Die Gesellschaft ist berechtigt, im Zusammenhang mit durch Verordnung übertragenen Aufgaben ergänzende Projekte und Projektsteile zu planen und zu bauen, sofern hiefür die Kostentragung durch Dritte sichergestellt ist.
  3. Absatz 3,Die Teile des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck, die vor dem 31. Dezember 2004 fertiggestellt sind, mit Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie an die Gesellschaft zum Bau übertragen worden sind und die nicht Gegenstand einer vertraglichen Zuschussregelung gemäß Paragraph 3, sind, sind von der Gesellschaft den Österreichischen Bundesbahnen, ab deren Umwandlung in eine Aktiengesellschaft der ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft zu übergeben.
  4. Absatz 4,Die Schieneninfrastrukturvorhaben im Sinne des Paragraph 43, Bundesbahngesetz, die der Brenner Eisenbahn GmbH durch Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur Planung, zur Planung und zum Bau oder zum Bau übertragen worden sind und diese Planung, Planung und Bau oder Bau nicht bis spätestens 31. Dezember 2004 abgeschlossen sein werden, sind bis spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2004 in den die Jahre 2005 bis 2010 umfassenden Rahmenplan (Paragraph 43, Bundesbahngesetz) aufzunehmen. Für deren Aufnahme in den Rahmenplan ist Paragraph 43, Absatz eins, vierter Satz Bundesbahngesetz insoweit nicht anzuwenden, als die darin angeführten Unterlagen bereits bei Erlassung der vorangeführten Verordnung als Entscheidungsgrundlage maßgeblich waren.

    Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2005,)

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10007732

Dokumentnummer

NOR40071756