Absatz eins,Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat für Zwecke der Bundesstatistik,
BGBl. I Nr. 9/2004
GWR-Gesetz und Änderung des Vermessungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) geschaffen und das Vermessungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Einrichtung und Führung des Gebäude- und Wohnungsregisters
Paragraph eins,
Forschung und Planung ein Gebäude- und Wohnungsregister einzurichten und zu führen.
- Absatz 2,Das Register ist so einzurichten, dass die in der Anlage angeführten Merkmale räumlich gegliedert für Zwecke gemäß Absatz eins, ausgewertet werden können.