BGBl. I Nr. 93/2004
Änderung des Buchhaltungsagenturgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Buchhaltungsagenturgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25geändertAbs 2
Kollektivvertragsfähigkeit
§ 25.
(1) Die Buchhaltungsagentur ist als Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer und die allfälliger Tochtergesellschaften kollektivvertragsfähig.
(2) Der Geschäftsführer hat unverzüglich die notwendigen Verhandlungen zum Abschluss eines Kollektivvertrages für ab dem xx 1. xxxx 200x Mai 2004 in ein Arbeitsverhältnis zur Buchhaltungsagentur eintretende Bedienstete, mit dem Ziel bis xx 30. xxxx.200x Juni 2006 abzuschließen, zu führen. Der Abschluss des Kollektivvertrags Kollektivvertrages erfolgt nach Zustimmung durch den Aufsichtsrat.
(3) Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sind auf die Bediensteten gemäß § 21 Abs. 1 nicht anzuwenden.
(4) Auf nach ihrer Errichtung in ein Arbeitsverhältnis eintretende Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur finden die für private Arbeitsverhältnisse geltenden arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften Anwendung.