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BGBl. I Nr. 93/2004

kundgemacht 30.07.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Buchhaltungsagenturgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Buchhaltungsagenturgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 93/2004× zu BHAG-G×

Änderungen durch diese Kundmachung

Buchhaltungsagenturgesetz (BHAG-G) 3 § 0↗RIS↗
§ 25geändertAbs 2
vorgesehen ab 01.05.2004 · idF BGBl. I Nr. 37/2004 (kundgemacht am 30.04.2004) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 93/2004 (kundgemacht am 30.07.2004) § 25↗RIS↗
in Kraft ab 01.05.2004 · idF BGBl. I Nr. 93/2004 § 25↗RIS↗
Kollektivvertragsfähigkeit
§ 25.
(1) Die Buchhaltungsagentur ist als Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer und die allfälliger Tochtergesellschaften kollektivvertragsfähig.
(2) Der Geschäftsführer hat unverzüglich die notwendigen Verhandlungen zum Abschluss eines Kollektivvertrages für ab dem xx 1. xxxx 200x Mai 2004 in ein Arbeitsverhältnis zur Buchhaltungsagentur eintretende Bedienstete, mit dem Ziel bis xx 30. xxxx.200x Juni 2006 abzuschließen, zu führen. Der Abschluss des Kollektivvertrags Kollektivvertrages erfolgt nach Zustimmung durch den Aufsichtsrat.
(3) Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sind auf die Bediensteten gemäß § 21 Abs. 1 nicht anzuwenden.
(4) Auf nach ihrer Errichtung in ein Arbeitsverhältnis eintretende Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur finden die für private Arbeitsverhältnisse geltenden arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften Anwendung.