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§ 25 BHAG-G

Fassungen
ab 01.05.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25 heute01.05.2004 BGBl. I Nr. 37/2004, BGBl. I Nr. 93/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Buchhaltungsagenturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. I Nr. 37/2004

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004ersetzt durch BGBl. I Nr. 93/2004

Abkürzung

BHAG-G

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Kollektivvertragsfähigkeit

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Buchhaltungsagentur ist als Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer und die allfälliger Tochtergesellschaften kollektivvertragsfähig.
  2. Absatz 2,Der Geschäftsführer hat unverzüglich die notwendigen Verhandlungen zum Abschluss eines Kollektivvertrages für ab dem xx. xxxx 200x in ein Arbeitsverhältnis zur Buchhaltungsagentur eintretende Bedienstete, mit dem Ziel bis xx. xxxx.200x abzuschließen, zu führen. Der Abschluss des Kollektivvertrags erfolgt nach Zustimmung durch den Aufsichtsrat.
  3. Absatz 3,Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sind auf die Bediensteten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Auf nach ihrer Errichtung in ein Arbeitsverhältnis eintretende Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur finden die für private Arbeitsverhältnisse geltenden arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011

Gesetzesnummer

20003308

Dokumentnummer

NOR40051498