Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Buchhaltungsagenturgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 37/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Kollektivvertragsfähigkeit
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die Buchhaltungsagentur ist als Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer und die allfälliger Tochtergesellschaften kollektivvertragsfähig.
(2)Absatz 2,Der Geschäftsführer hat unverzüglich die notwendigen Verhandlungen zum Abschluss eines Kollektivvertrages für ab dem xx. xxxx 200x in ein Arbeitsverhältnis zur Buchhaltungsagentur eintretende Bedienstete, mit dem Ziel bis xx. xxxx.200x abzuschließen, zu führen. Der Abschluss des Kollektivvertrags erfolgt nach Zustimmung durch den Aufsichtsrat.
(3)Absatz 3,Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sind auf die Bediensteten gemäß § 21 Abs. 1 nicht anzuwenden.Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sind auf die Bediensteten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, nicht anzuwenden.
(4)Absatz 4,Auf nach ihrer Errichtung in ein Arbeitsverhältnis eintretende Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur finden die für private Arbeitsverhältnisse geltenden arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011
Dokumentnummer
NOR40051498