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BGBl. I Nr. 98/2004

kundgemacht 02.08.2004 RIS↗Parlament↗
Chemikaliengesetz-Novelle 2004 – ChemGNov 2004
Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996 geändert wird (Chemikaliengesetz-Novelle 2004 – ChemGNov 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2004× zu ChemG 1996×

Änderungen durch diese Kundmachung

Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996) 56 § 0↗RIS↗
§ 58geändertAbs 1; Abs 3
in Kraft 01.10.2000 – 02.08.2004 · idF BGBl. I Nr. 105/2000 · danach: BGBl. I Nr. 98/2004 § 58↗RIS↗
in Kraft 03.08.2004 – 14.02.2012 · idF BGBl. I Nr. 98/2004 · danach: BGBl. I Nr. 7/2012 § 58↗RIS↗
§ 58.
(1) Die Organe des Landeshauptmanns und des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie Land- und - soweit dies zur Überwachung des Giftverkehrs notwendig ist - des Bundesministers für Gesundheit Forstwirtschaft, Umwelt und Konsumentenschutz Wasserwirtschaft sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, überall, wo durch dieses Bundesgesetz erfaßte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden, Nachschau zu halten.
(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen.
(3) Betrifft die Nachschau Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die nach den zollgesetzlichen Vorschriften zollhängig sind unter zollamtlicher Überwachung stehen, so darf die Nachschau nur bei einem Zollamt oder anläßlich anlässlich einer den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zollagern Zolllagern, Freizonen oder einer Zollfreizone Freilagern ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.
(4) Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
… 3 unveränderte Absätze
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2000)
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