Vollziehungsklausel
§ 78.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Absätze 7 bis 9 soweit Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Umwelt Land- und Forstwirtschaft, Jugend Umwelt und Familie Wasserwirtschaft betraut.
(2) Der Bundesminister für Umwelt Land- und Forstwirtschaft, Jugend Umwelt und Familie Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen
1. gemäß § 3 Abs. 4 hinsichtlich der in § 3 Abs. 1 Z 6 bis 14 angeführten Eigenschaften,
2. gemäß § 6 Abs. 5,
3. gemäß § 7 Abs. 5,
4. gemäß § 8 Abs. 1,
5. gemäß § 9 Abs. 2 hinsichtlich der in § 3 Abs. 1 Z 6 bis 14 angeführten Eigenschaften,
6. gemäß § 14 Abs. 10,
7. gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 hinsichtlich der Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 6 bis 14 gefährlich sind, sowie hinsichtlich sonstiger für die Gesundheit und das Leben gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren,
8. gemäß § 21 Abs. 6 hinsichtlich der Einstufung nach Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6 bis 14,
9. gemäß § 23 Abs. 2,
10. gemäß § 24 Abs. 6 und 7 hinsichtlich der Kennzeichnung betreffend die Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6 bis 14,
11. gemäß § 25 Abs. 5,
12. gemäß § 26,
13. gemäß § 34 Abs. 2,
14. gemäß § 51,
15. gemäß § 52 Abs. 5,
16. gemäß § 57 Abs. 2,
17. gemäß § 66 Abs. 2
das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz herzustellen.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen
1. gemäß § 17 Abs. 1 bis 3,
2. gemäß § 20 Abs. 2, soweit die dort genannten Anlagen betroffen sind,
2 3. gemäß § 23 Abs. 2,
3 4. gemäß § 24 Abs. 6 und 7,
5. gemäß § 25 Abs. 5,
4 6. gemäß § 26,
5 7. gemäß § 30 Abs. 2 3,
6 8. gemäß § 32 Abs. 1,
7 9. gemäß § 33, 45 Abs. 4
8. gemäß § 34 Abs das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit herzustellen. 2,
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 60 Abs. 1 und 2 und § 66 Abs. 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Finanzen herzustellen.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft herzustellen, soweit sich die Vorschriften auf Pflanzenschutzmittel, Düngemittel oder Saatgut beziehen. Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß
1. § 23 Abs. 2,
2. § 24 Abs. 6 und 7,
3. § 25 Abs. 5,
4. § 26
das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales herzustellen.
(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 60 Abs. 1 und § 66 Abs. 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
(7) Mit der Vollziehung des III. Abschnittes und - soweit diese Bestimmungen die Überwachung des Giftverkehrs betreffen - der §§ 58, 59, 60 Abs. 2 und 61 ist der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz betraut. Bei der Erlassung von Verordnungen ist
1. gemäß § 45 Abs. 4 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
2. gemäß § 46 Abs. 3 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und - soweit sich die Vorschriften auf Pflanzenschutzmittel beziehen - dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
3. gemäß § 60 Abs. 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
herzustellen.
(8) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich der in § 49 enthaltenen Angelegenheiten ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut.
(95) Mit der Vollziehung des § 62 Abs. 2 und des § 67 Abs. 8 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres betraut.