BGBl. I Nr. 99/2004
Änderung des Umweltmanagementgesetzes 2001
Bundesgesetz, mit dem das Umweltmanagementgesetz 2001 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1 bis Z 5; Abs 2 Z 1 bis Z 3, Z 4 (neu), Z 5 (neu); Abs 3; Abs 6 (neu)
§ 13.
(1) Die Zulassung des Umweltgutachters ist je nach Art des Verstoßes mit Bescheid der Zulassungsstelle von Amts wegen oder auf Antrag des Umweltanwaltes je nach Art des Verstoßes zu widerrufen oder vorübergehend aufzuheben, wenn
1. nachträglich die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß §§ 2 weggefallen sind, 4 und 5 wegfallen oder
2. die Zulassung durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach § 9 erschlichen wurde oder,
3. der Umweltgutachter im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und die Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 oder sonstige Anforderungen der EMAS-V II EMAS-Verordnung verstoßen hat oder,
4. der Umweltgutachter die Umwelterklärung für gültig erklärt hat, obwohl ihm von der Organisation kein Rechtsregister und kein Überprüfungsbericht hinsichtlich der Einhaltung der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften vorgelegt wurde oder,
5. der Umweltgutachter eine Umwelterklärung trotz anderer schwerwiegender Mängel entgegen den Anforderungen der EMAS-V II EMAS-Verordnung für gültig erklärt hat oder
6. der Umweltgutachter eine grob mangelhafte Erklärung gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 abgegeben hat.
(2) Die Zulassung einer Umweltgutachterorganisation ist je nach Art des Verstoßes durch Bescheid der Zulassungsstelle von Amts wegen oder auf Antrag des Umweltanwaltes Umweltanwalts hinsichtlich eines Mitgliedes oder des Zulassungsumfanges einzuschränken oder vorübergehend aufzuheben oder zu widerrufen, wenn
1. für das Mitglied nachträglich die Zulassungsvoraussetzungen wegfallen oder,
2. die Zulassung hinsichtlich des Mitgliedes durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach § 9 erschlichen wurde oder,
3. das Mitglied im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-V II EMAS-Verordnung verstoßen hat.,
4. das Mitglied aus der Umweltgutachterorganisation ausscheidet oder
5. im Rahmen der Aufsicht schwerwiegende Mängel in der gutachterlichen Tätigkeit, wie jedenfalls die Durchführung einer Umweltbegutachtung ohne Vorliegen der entsprechenden sektoriellen Kenntnisse, festgestellt wurden.
(3) Bei einem mehrmaligen Verstoß gegen die Informationspflicht über Veränderungen Pflichten gemäß § 10 Abs. 2 oder die Auskunftspflicht gemäß § 11 hat die Zulassungsstelle mit Bescheid die Zulassung aufzuheben. Sofern der Umweltgutachter innerhalb eines Jahres der Umweltgutachter seiner Informationspflicht seinen Pflichten nachkommt, hat die Zulassungsstelle unverzüglich die Zulassung wieder zu erteilen.
(4) Antragsberechtigt im Sinne der Abs. 1 bis 3 ist jener Umweltanwalt, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Standort liegt.
… 3 unveränderte Absätze
(5) Der Umweltanwalt kann mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geltend machen, dass
1. der Widerruf oder die vorübergehende Aufhebung entgegen Abs. 1 bis 3 erfolgte,
2. seinem Antrag nicht entsprochen wurde, obwohl die Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 vorliegen,
3. über seinen Antrag nicht binnen sechs Monaten entschieden wurde.
(6) Die Zulassung erlischt, wenn ein Umweltgutachter der Zulassungsstelle schriftlich bekannt gibt, dass die Tätigkeit als Umweltgutachter beendet wurde.