BGBl. III Nr. 142/2005
Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1402geändertAbs 1 lit f
… 6 unveränderte Absätze
Inhalt der Zulassungsurkunde
§ 14.02.
(1) Die Zulassungsurkunde muß mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Art und Fabrikat des Fahrzeuges,
b) Kennzeichen und/oder Name des Fahrzeuges,
c) gewöhnlicher Standort des Fahrzeuges,
d) Länge und Breite über alles,
e) zulässige Anzahl von Fahrgästen,
f) Tragfähigkeit/Wasserverdrängung Wasserverdrängung bei Fahrgast- und Tragfähigkeit bei Güterschiffen,
g) Art, Fabrikat und Typ des Motors, Motornummer, Motorleistung und Abgastypenprüfnummer,
… 11 unveränderte Absätze
h) Segelfläche,
i) Mindestbesatzung,
j) vorgeschriebene Ausrüstung,
k) Bedingungen und Auflagen,
l) Geltungsdauer bei Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb,
m) Name und Wohnsitz des Eigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten,
n) ausstellende Behörde, Ort und Datum der Ausstellung,
o) Schalen(HIN)-, Bau- oder Fabrikationsnummer (sofern vorhanden).
(2) § 12.06 Abs. 2 gilt entsprechend.
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