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BGBl. III Nr. 142/2005

kundgemacht 12.08.2005 RIS↗
Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. III Nr. 142/2005× zu BSO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung (BSO) 124 § 0↗RIS↗
§ 2geändertlit p
in Kraft 01.05.2004 – 31.12.2005 · idF BGBl. II Nr. 177/2004 · danach: BGBl. III Nr. 142/2005 § 2↗RIS↗
in Kraft 01.01.2006 – 31.12.2013 · idF BGBl. III Nr. 142/2005 · danach: BGBl. II Nr. 363/2013 § 2↗RIS↗
… 16 unveränderte Absätze
Begriffsbestimmungen
§ 0.02.
In dieser Verordnung gelten als
a) „Fahrzeug“: Binnenschiffe, einschließlich Boote und Fähren, andere zur Fortbewegung bestimmte Schwimmkörper sowie schwimmende Geräte;
b) „Fahrzeug mit Maschinenantrieb“: ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebskraft;
c) „Schleppverband“: jede Zusammenstellung, die aus einem oder mehreren geschleppten Fahrzeugen und einem oder mehreren schleppenden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb besteht; werden Vergnügungsfahrzeuge geschleppt, so gilt dies nicht als Schleppverband;
d) „Schwimmendes Gerät“: ein Schwimmkörper mit mechanischen Einrichtungen, der dazu bestimmt ist, auf dem Wasser zur Arbeit eingesetzt zu werden, wie Bagger, Hebeböcke, Kräne;
e) „Schwimmende Anlage“: eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie Badeanstalten, Docks, Landebrücken, Bootshäuser, sowie solche Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen;
f) „Vorrangfahrzeug“: ein Fahrzeug, dem die Behörde nach § 1.15 einen Vorrang eingeräumt hat;
g) „Fahrgastschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist oder hiefür verwendet wird;
h) „Güterschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist oder hiefür verwendet wird;
i) „Segelfahrzeug“: ein Fahrzeug, das unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig auch einen Maschinenantrieb verwendet, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
j) „Ruderboot“: ein Fahrzeug, das nur durch Ruder oder andere mit menschlicher Kraft betriebene Einrichtungen fortbewegt wird;
k) „Vergnügungsfahrzeug“: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist oder hiefür verwendet wird;
l) „stilliegend“: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
m) „fahrend“ oder „in Fahrt befindlich“: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind;
n) „Nacht“: der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang:
o) „Tag“: der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang.
p) “Sportboot-Richtlinie” „Sportboot-Richtlinie“: Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (CELEX Nr. 394L0025, ABl. Nr. L 0164 vom 16. Juni 1994, S 15 ff). L 0164 vom 16.6.1994, S. 15, in der Fassung der Richtlinie 2003/44/EG, ABl. Nr. L 214 vom 26.8.2003, S. 18.
q) “wassergefährdende Stoffe”: Stoffe und Zubereitungen, die nach der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 196 vom 16.08.1967 S. 1, oder der Richtlinie 1999/45/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. Nr. L 200 vom 30.07.1999 S. 1, als umweltgefährlich eingestuft werden und dementsprechend mit dem Symbol “N”, der Gefahrenbezeichnung “umweltgefährlich” und dem R-Satz “R50”, “R51” oder “R53” oder Kombinationen davon zu kennzeichnen sind;
… 4 unveränderte Absätze
r) “gefährliche Güter”: Stoffe, einschließlich Lösungen, Gemische und Gegenstände, der Klassen 1 bis 9 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973 in der jeweils geltenden Fassung;
s) “Fähre”: Fahrzeug, das für den Übersetzverkehr bestimmt ist oder hiefür verwendet wird.
Schlagworte
Sportzweck, Rechtsvorschrift