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§ 2 BSO

Fassungen
01.01.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. III Nr. 142/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 40/2022
§ 201.01.201431.03.2022 § → § BGBl. II Nr. 363/2013
§ 201.01.200631.12.2013 § → § BGBl. III Nr. 142/2005
§ 201.05.200431.12.2005 BGBl. II Nr. 177/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. III Nr. 142/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 363/2013

Abkürzung

BSO

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 0.02.

In dieser Verordnung gelten als

  1. Litera a
    „Fahrzeug“: Binnenschiffe, einschließlich Boote und Fähren, andere zur Fortbewegung bestimmte Schwimmkörper sowie schwimmende Geräte;
  2. Litera b
    „Fahrzeug mit Maschinenantrieb“: ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebskraft;
  3. Litera c
    „Schleppverband“: jede Zusammenstellung, die aus einem oder mehreren geschleppten Fahrzeugen und einem oder mehreren schleppenden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb besteht; werden Vergnügungsfahrzeuge geschleppt, so gilt dies nicht als Schleppverband;
  4. Litera d
    „Schwimmendes Gerät“: ein Schwimmkörper mit mechanischen Einrichtungen, der dazu bestimmt ist, auf dem Wasser zur Arbeit eingesetzt zu werden, wie Bagger, Hebeböcke, Kräne;
  5. Litera e
    „Schwimmende Anlage“: eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie Badeanstalten, Docks, Landebrücken, Bootshäuser, sowie solche Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen;
  6. Litera f
    „Vorrangfahrzeug“: ein Fahrzeug, dem die Behörde nach Paragraph eins Punkt 15, einen Vorrang eingeräumt hat;
  7. Litera g
    „Fahrgastschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist oder hiefür verwendet wird;
  8. Litera h
    „Güterschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist oder hiefür verwendet wird;
  9. Litera i
    „Segelfahrzeug“: ein Fahrzeug, das unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig auch einen Maschinenantrieb verwendet, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
  10. Litera j
    „Ruderboot“: ein Fahrzeug, das nur durch Ruder oder andere mit menschlicher Kraft betriebene Einrichtungen fortbewegt wird;
  11. Litera k
    „Vergnügungsfahrzeug“: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist oder hiefür verwendet wird;
  12. Litera l
    „stilliegend“: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
  13. Litera m
    „fahrend“ oder „in Fahrt befindlich“: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind;
  14. Litera n
    „Nacht“: der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang:
  15. Litera o
    „Tag“: der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang.
  16. Litera p
    „Sportboot-Richtlinie“: Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, Amtsblatt Nummer L 0164 vom 16.6.1994, Seite 15, in der Fassung der Richtlinie 2003/44/EG, Amtsblatt Nummer L 214 vom 26.8.2003, Seite 18.
  17. Litera q
    “wassergefährdende Stoffe”: Stoffe und Zubereitungen, die nach der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, Amtsblatt Nummer L 196 vom 16.08.1967 Seite 1, oder der Richtlinie 1999/45/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, Amtsblatt Nummer L 200 vom 30.07.1999 Seite 1, als umweltgefährlich eingestuft werden und dementsprechend mit dem Symbol “N”, der Gefahrenbezeichnung “umweltgefährlich” und dem R-Satz “R50”, “R51” oder “R53” oder Kombinationen davon zu kennzeichnen sind;
  18. Litera r
    “gefährliche Güter”: Stoffe, einschließlich Lösungen, Gemische und Gegenstände, der Klassen 1 bis 9 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973, in der jeweils geltenden Fassung;
  19. Litera s
    “Fähre”: Fahrzeug, das für den Übersetzverkehr bestimmt ist oder hiefür verwendet wird.

Schlagworte

Sportzweck, Rechtsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40068718