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§ 2 BSO

Fassungen
01.01.2014 bis 31.03.2022 — BGBl. II Nr. 363/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 40/2022
§ 201.01.201431.03.2022 § → § BGBl. II Nr. 363/2013
§ 201.01.200631.12.2013 § → § BGBl. III Nr. 142/2005
§ 201.05.200431.12.2005 BGBl. II Nr. 177/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 363/2013

Außerkrafttretensdatum

31.03.2022danach: BGBl. II Nr. 40/2022

Abkürzung

BSO

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 0.02.

In dieser Verordnung gelten als

  1. Litera a
    „Fahrzeug“: Binnenschiffe, einschließlich Boote und Fähren, andere zur Fortbewegung bestimmte Schwimmkörper sowie schwimmende Geräte;
  2. Litera b
    „Fahrzeug mit Maschinenantrieb“: ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebskraft;
  3. Litera c
    „Schleppverband“: jede Zusammenstellung, die aus einem oder mehreren geschleppten Fahrzeugen und einem oder mehreren schleppenden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb besteht; werden Vergnügungsfahrzeuge geschleppt, so gilt dies nicht als Schleppverband;
  4. Litera d
    „Schwimmendes Gerät“: ein Schwimmkörper mit mechanischen Einrichtungen, der dazu bestimmt ist, auf dem Wasser zur Arbeit eingesetzt zu werden, wie Bagger, Hebeböcke, Kräne;
  5. Litera e
    „Schwimmende Anlage“: eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie Badeanstalten, Docks, Landebrücken, Bootshäuser, sowie solche Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen;
  6. Litera f
    „Vorrangfahrzeug“: ein Fahrzeug, dem die Behörde nach Paragraph eins Punkt 15, einen Vorrang eingeräumt hat;
  7. Litera g
    „Fahrgastschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist oder hiefür verwendet wird;
  8. Litera h
    „Güterschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist oder hiefür verwendet wird;
  9. Litera i
    „Segelfahrzeug“: ein Fahrzeug, das unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig auch einen Maschinenantrieb verwendet, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
  10. Litera j
    „Ruderboot“: ein Fahrzeug, das nur durch Ruder oder andere mit menschlicher Kraft betriebene Einrichtungen fortbewegt wird;
  11. Litera k
    „Vergnügungsfahrzeug“: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist oder hiefür verwendet wird;
  12. Litera l
    „stilliegend“: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
  13. Litera m
    „fahrend“ oder „in Fahrt befindlich“: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind;
  14. Litera n
    „Nacht“: der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang:
  15. Litera o
    „Tag“: der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang.
  16. Litera p
    „S p o r t b o o t – R i c h t l i n i e“: Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, Amtsblatt Nummer L 164 vom 30.6.1994, Seite 15, zuletzt geändert mit Verordnung (EG) Nr. 1137 aus 2008, zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, Amtsblatt Nummer L 311 vom 21.11.2008, Seite 1;
  17. Litera q
    „w a s s e r g e f ä h r d e n d e S t o f f e“: Stoffe und Gemische, die
    1. Ziffer eins
      nach Anhang römisch eins Teil 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 353 vom 31.12.2008, Seite 1, als umweltgefährlich eingestuft werden und mit dem Gefahrenpiktogramm GHS09 sowie dem Gefahrenhinweis H400, H410 oder H411 zu kennzeichnen sind, oder
    2. Ziffer 2
      nach der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, Amtsblatt Nummer L 196 vom 16.08.1967, Seite 1, oder der Richtlinie 1999/45/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, Amtsblatt Nummer L 200 vom 30.07.1999, Seite 1, als umweltgefährlich eingestuft werden, mit dem Symbol N, der Gefahrenbezeichnung „umweltgefährlich“ und dem Gefahrenhinweis R50 oder R51, auch in Kombination mit dem Gefahrenhinweis R53, zu kennzeichnen sind;
  18. Litera r
    „g e f ä h r l i c h e G ü t e r“: Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung gemäß der Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) samt Verordnung und Erklärung, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2008, in der jeweils geltenden Fassung, und der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973, in der jeweils geltenden Fassung, verboten oder nur unter den in diesen Übereinkommen vorgesehenen Bedingungen gestattet ist;
  19. Litera s
    „Fähre“: Fahrzeug, das für den Übersetzverkehr bestimmt ist oder hiefür verwendet wird.

Schlagworte

Sportzweck, Rechtsvorschrift

Im RIS seit

02.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40158523