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BGBl. II Nr. 17/2005

kundgemacht 21.01.2005 RIS↗
Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 17/2005× zu BauV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) 5 § 0↗RIS↗
§ 30geändertAbs 3
in Kraft 13.09.2003 – 21.01.2005 · idF BGBl. II Nr. 425/2003 · danach: BGBl. II Nr. 17/2005 § 30↗RIS↗
in Kraft 22.01.2005 – 30.04.2014 · idF BGBl. II Nr. 17/2005 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 77/2014 § 30↗RIS↗
Schutz gegen Absturz
§ 30.
(1) Sofern bei Arbeiten an absturzgefährlichen Stellen durch technische Schutzmaßnahmen ein ausreichender Schutz nicht erreicht wird, sind den Arbeitnehmern Sicherheitsgeschirre oder Sicherheitsgürtel einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungen, wie Sicherheitsseile (Fangseile), Karabinerhaken, Falldämpfer, Seilkürzer und Höhensicherungsgeräte, zur Verfügung zu stellen. Sicherheitsseile dürfen nur in Verbindung mit Sicherheitsgeschirren oder -gürteln verwendet werden.
(2) An Stellen, an denen Schutzausrüstungen gemäß Abs. 1 verwendet werden, müssen möglichst lotrecht oberhalb dieser Stellen geeignete Befestigungsvorrichtungen oder -möglichkeiten vorhanden sein, die den bei einem Absturz auftretenden Belastungen standhalten. Sicherheitsseile (Fangseile) müssen so befestigt werden, daß eine Schlaffseilbildung möglichst vermieden wird. Sicherheitsgürtel dürfen nur als Haltegurt oder als Sicherung gegen Abrutschen verwendet werden, in allen anderen Fällen sind Sicherheitsgeschirre mit Einrichtungen zur Verminderung des Fangstoßes oder in Verbindung mit Höhensicherungsgeräten zu verwenden.
(3) Zum Ein- und Absteigen, insbesondere in die in § 120 Abs. 1 genannten Behälter, Schächte oder Gruben sowie zur Bergung aus diesen, bei Arbeiten, die am Seil hängend ausgeführt werden, und zum Abseilen von höheren zu tiefer gelegenen Standplätzen oder umgekehrt, müssen Sicherheitsgeschirre verwendet werden, soweit nicht Befahr- oder Bergeeinrichtungen, wie Arbeitssitze, zum Einsatz kommen. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 17/2005)
(4) Das Befestigen, Kürzen oder Verlängern von Sicherheitsseilen (Fangseilen) durch Knoten ist nicht zulässig. Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Öffnen der Zungen von Karabinerhaken müssen benützt werden.
… 3 unveränderte Absätze
(5) Schutzausrüstungen gemäß Abs. 1 müssen in trockenen, nicht zu warmen Räumen vor schädlichen Einwirkungen geschützt freihängend aufbewahrt sein.
(6) Schutzausrüstungen gemäß Abs. 1, die durch den Absturz einer Person beansprucht wurden, dürfen nicht mehr verwendet werden. Höhensicherungsgeräte dürfen erst nach Prüfung durch eine in § 151 genannte Person wieder verwendet werden. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
(7) Schutzausrüstungen gemäß Abs. 1 sind mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151) zu unterziehen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
(8) Bei Arbeiten an, über oder in Gewässern ist, sofern Ertrinkungsgefahr besteht, jedem Arbeitnehmer eine geeignete Schwimmweste oder eine gleichwertige Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 17/2005
Schlagworte
Sicherheitsgürtel, Befestigungsmöglichkeit, Befahreinrichtung